Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
34(120).1998
Seite: 115
(PDF, 85 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1998/0129
Revolution und Untertanenprozeß um »freie Pürsch« und »Forst«

26. Juni 1798 den Landesvergleich. Nur Bisingen schloß sich von dem Friedenswerk aus (7).
Vielleicht erhielt deswegen ihre Fastnachtsvereinigung später den Namen »die Nichthuldiger«.

Neben der Aufhebung der Leibeigenschaft, was aber nicht die völlige Befreiung von den
Abgaben bedeutete, da im wesentlichen nur das Hagestolzenrecht entfiel, der Verringerung
der allgemeinen Fronen und dem weitgehenden Wegfall der Hag- und Jagdfronen wurde die
Jagdfrage gründlich gelöst (2, 7).

Der Punkt 11 des Landesvergleichs, die Jagdfrage, enthielt folgende Regelungen:

1. Neben dem bestehenden Fasanengarten und dem Tiergarten beim Lindich wird ein dritter
herrschaftlicher Tiergarten, ganz auf fürstlichem Eigentum, am Hohenzollern errichtet.

2. Alle Gattungen hohen und niederen Wildes, welche nicht eingefangen und in die Tiergärten
verbracht werden können, sind innerhalb von sieben Monaten niederzuschießen, sobald sich
einzelne Stücke spüren ließen, sind sie aufzutreiben und wegzupürschen.

3. Die Gemeinden wählen von der Herrschaft zu beeidigende und von den Dorfvögten zu
beaufsichtigende Communschützen. Sie haben die Aufgabe, auf allen Flächen der Markung,
außer auf dem herrschaftlichen Besitz, alles hohe, niedere und Federwild, ohne Rücksicht auf
die Jahreszeit abzuschießen. Eine Belohnung erhalten sie nicht; das erlegte Wildbret gehört
ihnen.

Das bedeutete nicht die Wiederaufrichtung der »freien Pürsch«, aber den Wegfall des Forstes
oder Wildbannes und faktisch den Wegfall des zollerischen Jagdregals.

10. SCHLUSS

Ein 98jähriger Rechtsstreit und eine über zwei Jahrhunderte anhaltende revolutionäre Auseinandersetzung
, durch die der Grafschaft der Untergang drohte, waren durch den Landesvergleich
beendet worden. Ursächlich für das Entstehen und die Fortdauer dieser geschichtlich
außergewöhnlichen Entwicklung waren:

- Die spätmittelalterliche Agrarkrise und die Untertanenbelastungen des Feudalstaates,

- die schmale ökonomische Basis des Kleinterritoriums, bei gleichzeitigem Hochadelsanspruch
des Landesherrn;

- die praktizierte Arroganz der Macht;

- das auf altem Herkommen und auf der Bibel basierende unerschütterliche Rechtsbewußtsein
der Untertanen und ihre aus der Not gewachsene Fähigkeit zur gemeindeübergreifenden
Solidarität;

- der schleppende Gerichtsfortgang mit widersprüchlichen Urteilen;

- die Angewiesenheit des Landesherrn auf die fremde Exekutionsgewalt des Schwäbischen
Kreises, so daß das Jagdregal des Fürsten formal zwar verkündet, faktisch aber niemals
dauerhaft umgesetzt wurde.

In der Folgezeit wich im Fürstentum Hechingen das stark absolutistisch geprägte Verfassungsleben
weitgehend einem liberalisierten. Mit der Einrichtung der Versammlung der
Landesdeputierten (Landtag) erhielt es ein konstitutionelles Staatssystem (1). Erst 1850 gab
Hohenzollern-Hechingen seine Souveränität freiwillig auf und bildete seit dieser Zeit gemeinsam
mit Hohenzollern-Sigmaringen den Regierungsbezirk Hohenzollern innerhalb Preußens.

1837 erließ das Fürstentum Hechingen ein erstes Forstgesetz, das bereits der volkswirtschaftlichen
Bedeutung moderner Forstwirtschaft entsprach. Das spätere Gemeindeforstgesetz
und das Feld- und Forstpolizeigesetz für Hohenzollern stammten aus preußischer Zeit
und waren bis zum Inkrafttreten des Landeswaldgesetzes für Baden-Württemberg im Jahre
1976 gültig. So entwickelte sich das Forstregal in Zollern wie überall zur staatlichen Forsthoheit
, das Jagdregal zur Jagdhoheit. Die Basis des Jagdrechts bis heute sollte ab 1848 die
Eigentumsjagd werden.

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