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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2000/0137
MANFRED TEUFEL

Die Landjägerei in den Hohenzollerischen Landen
in den Jahren 1918-1933

1. STAATSUMWÄLZUNG 1918 - UNGEWISSE ZEITEN
FÜR DIE HOHENZOLLERISCHE GENDARMERIE

Die zwangsläufig nach der Staatsumwälzung 1918 herrschende Unklarheit über das
weitere Bestehen und die künftige Rechtsstellung der preußischen Gendarmerie
sollte durch den Erlaß des Ministeriums des Innern vom 5. Dezember 1918 an den
Chef der Landgendarmerie und sämtliche Ober- und Regierungspräsidenten beseitigt
werden1. Es wurde eine grundsätzliche Neuordnung des preußischen Gendarmeriewesens
in Aussicht gestellt. Die Unterstellung des Chefs der Landgendarmerie
unter das Innenministerium, die bereits mit der Verordnung der Preußischen
Regierung vom 26. November 1918 erfolgt sei, bilde den Auftakt zur Neugestaltung
einer in jeder Hinsicht vom Kriegsministerium losgelösten Gendarmerieorganisation
. Darunter verstand man die Unterstellung der Angehörigen der preußischen
Landgendarmerie unter das militärische Straf- und Disziplinarrecht aufzuheben
und die Gendarmen in dieser Hinsicht den Zivilbeamten der übrigen Sicherheitsdienste
gleichzustellen. Andere für die Gendarmerie bestehenden Vorschriften
wollte das Ministerium einer Nachprüfung und zeitgemäßen Umgestaltung unterziehen
. Wünsche der Beamtenschaft und ihrer Vereinigungen sollten berücksichtigt
werden; bezüglich der Dienstbezüge sei jedoch für die Gendarmerie keine gesonderte
Regelung möglich. Dies müsse in Verbindung mit einer allgemeinen Besoldungsreform
geschehen. Im übrigen halte das Ministerium an den bisherigen Vorschriften
für die Ordnung des Dienstbetriebs fest, wobei jedoch den Zeitverhältnissen
Rechnung getragen werde. Allerdings erhielten die Gendarmen nunmehr das
Recht, sich ohne Beachtung der militärischen Formen des Beschwerderechts über
ihre Vorgesetzten bei den nächst höheren Vorgesetzten zu beschweren. Künftig
durften Arreststrafen als Disziplinarstrafen nicht mehr verhängt werden. Anstelle
des Gendarmeriehelms durfte jetzt auch im Dienst die Mütze getragen werden. Die
Ideologie der neuen Zeit schimmert aus der Erlaßwendung: Wo örtliche Stellen (z.B.
Arbeiter- und Soldatenräte) das Anlegen von Abzeichen (Binden und dergleichen)
fordere, kann dem entsprochen werden. Als. 5. Punkt heißt es in dem Ministerial-

1 StAS, Ho 235 VIII 111.

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