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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2000/0144
Manfred Teufel

sehen Gendarmen schon seit 1851 unterstanden, teilte er mit, dass er statt der ministeriell
vorgesehenen 5 Hilfskräfte den Bedarf von 6 Hilfsgendarmen melde, weil
für Langenenslingen im Hinblick auf den ausgedehnten Schleichhandel auch hier
eine Stelle dringend notwendig wäre. Die Zuteilung der Hilfskräfte zog sich aus
nicht ersichtlichen Gründen noch Monate hin. Der Bitte des Regierungspräsidenten
in Sigmaringen um Zuteilung von 6 Hilfskräften kam das Ministerium nicht nach,
denn ausweislich des Erlasses vom 15. August 1919 ließ sich nur eine Zuteilung von
4 so genannten Gendarmerieanwärtern ermöglichen.

Es werden neben dem überhandnehmenden Schleichhandel noch andere bedeutende
Sicherheitsgefährdungen im Regierungsbezirk Sigmaringen gewesen sein, die
den Minister des Innern zu dem Erlaß vom 26. Juli 1919 bewogen haben, die im
Januar des selben Jahres für die östlichen Grenzprovinzen erlassenen erweiterten
Waffengebrauchsbestimmungen ausdrücklich auch auf die Oberamtsbezirke Hechingen
und Haigerloch auszudehnen.8

In diese Zeit angespannter Sicherheitsverhältnisse fällt auch ein Dringlichkeitsantrag
des Oberamtmanns in Hechingen an den Regierungspräsidenten in Sigmaringen
vom 16. August 1919, die Wohnungen des Oberwachtmeisters Siemann in
Hechingen und der Wachtmeister Kemmerling (Empfingen), Hambach (Burladingen
) und Liebenow (Hechingen) an das öffentliche Fernsprechnetz anschließen zu
lassen. Damals waren die württembergischen Landjägerstellen, die sich ihrer polizeitaktischen
Bedeutung nach mit den zuvor genannten hohenzollerischen Gendarmeriestellen
durchaus vergleichen lassen, längst an das Fernsprechnetz angeschlossen
.9 Noch 1925 hatte Oberamtmann Dr. Seifert, Sigmaringen, das Fehlen von Fernsprechanschlüssen
als großen Übelstand beklagt, als es um die Zusammenlegung der
Landjägerämter Langenenslingen und Laucherthal ging.

2. AUS DER PREUSSISCHEN GENDARMERIE
WIRD DIE PREUSSISCHE LANDJÄGEREI -
WESENTLICHE ÄNDERUNGEN DER STRUKTUR
UND RECHTSSTELLUNG

In der Hierarchie der preußischen Gendarmerie spielte stets die Funktion des
Oberwachtmeisters eine arteigene Rolle, waren in seine Hände doch Wohl und
Wehe der Kreisgendarmerie in dienstlicher und personalmäßiger Hinsicht gelegt.
Wie es z.B. im württembergischen Landjägerkorps für die mit den preußischen
Gendarmerieoberwachtmeistern in jeder Hinsicht vergleichbaren Stationskommandanten
besondere Dienstvorschriften gab (z.B. aus dem Jahre 1873), hatte sich
bisher der Dienstbetrieb der Oberwachtmeister nach den Vorschriften des Dienstbuchs
G 4 zu richten. Es bedurfte keiner besonderen Erklärung, dass nach der
Staatsumwälzung für die aus der Monarchie stammenden Dienstvorschriften für die

8 Az. G.I.C. 24/2.

9 Manfred Teufel: Das Württembergische Landjägerkorps 1807 - 1937. In: Zeitschrift für
Württembergische Landesgeschichte 52 (1993) S. 337-352.

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