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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2000/0145
Die Landjägerei in den Hohenzollerischen Landen in den Jahren 1918-1933

Oberwachtmeister eine gründliche Überarbeitung und Neufassung heranstand.
Der Minister des Innern hatte denn auch in seinem Erlaß vom 18. Januar 1920 die
neuen Bestimmungen für den Dienst der Oberwachtmeister der preußischen Landgendarmerie
bekanntgemacht10: Der Oberwachtmeister hatte die Diensttätigkeit
der unterstellten Gendarmen zu leiten und zu beaufsichtigen, für die Aus- und
Fortbildung der Gendarmen zu sorgen und die erforderlichen schriftlichen Arbeiten
zu erledigen. Ebenso musste er den Dienst der unterstellten Gendarmen so einteilen
, soweit andere Vorgesetzte nichts anderes bestimmten. Regelmäßig waren
von ihm die Anweisungen des Landrats weiter zu vermitteln und deren Erledigung
zu überwachen. Ein besonderer Dienstbezirk anstelle eines Gendarmen wurde ihm
nicht zugeteilt, jedoch hatte er sich bei außerordentlichen und wichtigen Vorkommnissen
baldmöglichst an Ort und Stelle zu begeben, um als leitender Beamte
einzugreifen. Dem Oberwachtmeister standen keine Disziplinarbefugnisse zu, jedoch
war er zu Belehrungen, Zurechtweisungen und Rügen befugt.

Die Aufsicht des Oberwachtmeisters hatte sich im einzelnen auf die pünktliche
und gewissenhafte Erfüllung aller den Gendarmen obliegenden Dienstpflichten zu
erstrecken. Daher bereiste er den Dienstbereich laufend und führte regelmäßige
Dienstkontrollen durch. Den Probegendarmen sollte er stets seine besondere Aufmerksamkeit
schenken. Ebenso musste er dafür sorgen, dass sich die unterstellten
Gendarmen die erforderlichen Gesetzeskenntnisse aneigneten. Daher waren die
wiederkehrenden Dienstversammlungen und Schießübungen von ihm zu leiten. In
den Bestimmungen war präzise festgelegt, welche Geschäftsbücher von ihm zu führen
waren und welche Akten (Schriftstücke von dauerndem Wert) er auf welche
Weise aufzubewahren hatte. Die von den Gendarmen täglich zu führenden Dienstbücher
waren von ihm monatlich zu überprüfen. Sein eigenes Dienstbuch hingegen
war dem Gendarmeriedistrikt vorzulegen.

In die Reihe der dienst- und beamtenrechtlichen einschlägigen Veränderungen
im Volksstaat Preußen gehören die Bestimmungen des Ministeriums des Innern
über die Beamtenausschüsse der Landgendarmerie, die am 27. Januar 1920 in Kraft
traten. Beamtenausschüsse gab es in jedem Landkreis, Regierungsbezirk, Offiziersdistrikt
, Brigadebezirk und für das preußische Staatsgebiet. Bei grundlegenden Änderungen
in Geschäftsverteilung und Dienstbetrieb, Festsetzung von Dienststunden
, Gewährung der Vergütungen und Unterstützungen bei den regelmäßigen
Fonds-Ausschüttungen, bei Ausbildungsfragen und der Festsetzung des Urlaubsplanes
, bei haftungspflichtiger Inanspruchnahme eines Beamten oder vor Übertragung
oder Übernahme einer Nebenbeschäftigung hatte der jeweilige Behördenvorstand
dem in Frage kommenden Ausschuß Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Allerdings hatte die Erfüllung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Ausschussmitglieder
im Interesse des Gemeinwohls hinter die übrigen dienstlichen Aufgaben zurückzutreten
.

Gemäß Ministerialerlaß vom 19. Februar 1920 erfolgte künftig die Vereidigung
der Gendarmeriebeamten auf die preußische Verfassung durch den Landrat. Wie

10 Gerichtet an den Chef der Landgendarmerie und die Herren Ober- und Regierungspräsidenten
. Az. G.I.A.2. 11 (StAS Ho 235 VIII 111).

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