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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2000/0149
Die Landjägerei in den Hohenzollerischen Landen in den Jahren 1918-1933

dieses aus heutigem Blickwinkel vielleicht etwas zu leidenschaftlichen Befehls der
letzte Chef der preußischen Landjägerei war. Als er in Ruhestand trat, blieb künftig
die Stelle in dieser Form unbesetzt. Fortan waren „die Chefs" nur noch Ministerial-
referenten für das Landjägereiwesen in der Polizeiabteilung des Ministeriums des
Innern.

In den kommenden Jahren kamen einige, die tägliche Dienstausführung der
Landjägerei ordnende Ministerialerlasse heraus. So wurden am 7. Juni 1921 Richtlinien
für die Befugnisse der Polizeiorgane gegen Angehörige der Wehrmacht aufgestellt
, die den Landjägern beim Einschreiten gegen Soldaten und Offiziere entscheidende
Beschränkungen auferlegte. Das Verhältnis zwischen Landjägerei und der
Schutzpolizei hei einem geschlossenen Einsatz regelte ein Ministerialerlaß vom
9. September 1921. Die Landjäger (SB = Sammelbezeichnung) hatten bei geschlossenen
polizeilichen Einsätzen lediglich die Rolle von polizeilichen Beratern und
ortskundigen Führern zu übernehmen, ansonsten verblieb die Befehlsbefugnis bei
den Abteilungskommandeuren der (kasernierten) Schutzpolizei. Da es in Hohen-
zollern aber zu keiner Zeit (kasernierte) preußische Schutzpolizei gab, hatte der Erlaß
für Sigmaringen nur nachrichtliche Bedeutung19. Wichtiger aber war für den
Einzeldienst-Landjäger (SB) der Erlaß vom 17. Juni 1922, der den Waffengebrauch
fundamental änderte: während bisher das Schlagen mit der flachen Klinge und die
Abgabe von Schreckschüssen verboten waren, wurde dieser Waffeneinsatz ab sofort
unter Aufhebung aller früheren diesbezüglichen Bestimmungen wieder zugelassen.
Nachdem die preußische Gendarmerie im Gegensatz zu anderen deutschen Polizeiorganen
verhältnismäßig spät zu „Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft" bestellt
werden durfte, muß der gemeinsame Erlaß des Ministers des Innern und des Justizministers
vom 16. August 1922 besonders genannt werden. Er normierte erstmals
unmißverständlich die Befugnisse der Landjägerei bei Durchsuchungen. Nunmehr
mußte der Landjäger (beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) nicht
mehr davon unbedingt vor- und nachher der zuständigen Ortspolizeibehörde Mitteilung
machen. Gleiches galt für Durchsuchungen, die er im Auftrage der Staatsanwaltschaft
vorzunehmen hatte.

19 Allerdings war Sigmaringen in der Weimarer Zeit mehrfach Standort von badischer und
württembergischer kasernierter Polizei: Der Interalliierte Überwachungsausschuß für das
Landheer verlangte 1920 vom Lande Baden, Gruppenpolizei nur an bestimmten Orten innerhalb
der neutralisierten 50-km-Zone östlich des Rheins zu stationieren, was oft zu unüberwindlichen
Schwierigkeiten führte. In Verhandlungen mit dem preußischen Innenministerium
und dem Regierungspräsidenten von Sigmaringen wurde erreicht, dass aufgrund einer
stets kündbaren Vereinbarung eine Hundertschaft nach Sigmaringen gelegt werden konnte.
Dort stand das Areal der ehemaligen Unteroffiziersschule des Heeres für die badische Polizei
zur Verfügung. Nach Konsolidierung der politischen Verhältnisse wurde die badische Bereitschaftspolizei
, die eigentlich für Konstanz vorgesehen war, 1923 nach Pforzheim verlegt (vgl.
Adam Remmele: Staatsumwälzung und Neuaufbau in Baden - Ein Beitrag zur politischen
Geschichte Badens 1914/24 -. Karlsruhe 1925. S. 77.) Einige Zeit später war Sigmaringen bis
1. März 1928 Sitz einer württembergischen Polizeischulabteilung, die dem Innenministerium
unmittelbar unterstellt war und die Aufgabe hatte, Polizeischüler für den Dienst bei den Polizeibereitschaften
auszubilden. Sie stand unter dem Kommando eines Polizeimajors, dem noch

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