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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2000/0150
Manfred Teufel

In das chaotische Jahr 1923, das innenpolitisch gekennzeichnet war von Ruhr-
Kampf, Währungskatastrophen, Putschen und Aufständen fiel eine weitere maßgebende
Neuordnung der preußischen Landjägerei. Ein so betitelter Sofort-Erlaß des
Ministers des Innern vom 8. Januar 1923 sollte auf die geplante Umformung der
Dienstaufsicht und des Kassenwesens der Landjägerei einstimmen20. Vorbehaltlich
der Zustimmung des Staatsministeriums und der verfassungsmäßigen Genehmigung
des Landtags sollte die Dienststelle des Chefs der Landjägerei aufgehoben
werden und die Dienstgeschäfte zum größten Teil auf das Innenministerium übergehen
. Ebenso sollten die bisherigen Landjägerbrigaden (einschließlich Brigadekassen
) und Landjägerbezirke aufgelöst werden. Ihre Dienstgeschäfte wären von den
Regierungspräsidenten zu übernehmen, denen zur Unterstützung bei der Leitung
und Aufsicht der Landjägereibeamten neben den bereits vorhandenen Verwaltungsdezernenten
Regierungs- und Landjägerräte als landjägereikundige Beamte beigegeben
werden sollten. Für jede Regierung waren ein, für besonders große Bezirke
zwei Regierungs- und Landjägerräte vorgesehen, ebenso besondere Verwaltungsbeamte
.

In der Lokalinstanz (Landrat) sollten keine Änderungen eintreten, d. h. die bisherigen
Landjägerabteilungen und -ämter durften bestehen bleiben. Alle kassenmäßigen
Aufgaben hätte eine neu einzurichtende Verwaltungsdirektion in Berlin zu
erledigen. Nachdem die Regierungspräsidenten mit der geplanten Neuordnung im
wesentlichen einverstanden waren, erließ die preußische Staatsregierung die Verordnung
über Neuregelung der Dienstaufsicht und des Kassenwesens in der Landjägerei
, die am 9. März 1923 in der Gesetzessammlung Seite 55 verkündet wurde. Danach
löste man die bisherigen Landjägerei- Aufsichtsbehörden (Chef der Landjägerei
, Landjäger-Brigaden und Landjägerbezirke) auf. Künftig stand die oberste Leitung
der Landjägerei dem Minister des Innern zu und die Leitung und Beaufsichtigung
der Landjägerei in den Regierungsbezirken war durch den Regierungspräsidenten
, in den Landkreisen durch den Landrat auszuüben. § 2 der Verordnung bestimmte
, dass Regierungs- und Landjägerräte zu den Regierungspräsidenten hinzutreten
und den Landräten Landjägermeister beigegeben werden.

Die Neuordnung der Landjägereiaufsicht hatte weiterhin zur Folge, dass nach einer
Verfügung des Ministeriums des Innern vom 28. März 1923 für eine Übergangszeit
von einem Jahr zwei auf Wartegeld gesetzte Obersten der Landjägerei mit der
Wahrnehmung der Inspektionsgeschäfte beauftragt wurden. Die Inspekteure hatten
sich durch Fühlungnahme mit den bei den Regierungen anzustellenden Regierungsund
Landjägerräte davon zu überzeugen, dass die Dienstaufsicht über die Landjägereibeamten
nach einheitlichen Grundsätzen erfolgte. Der Regierungsbezirk Sigmaringen
wurde dem Inspektionsbezirk West zugeschlagen.21 Allerdings ist die Be-

drei Offiziere und zwei Verwaltungsbeamte beigegeben waren. Zeitweise lagen 115 württembergische
Polizeioberwachtmeister und Wachtmeister in Sigmaringen. Vgl. Staatshandbuch
für "Württemberg. Stuttgart 1928. S. 45 und 193.

20 StAS, Ho 235 VIII112.

21 Philippsen: Gendarmerie und Schutzpolizei bis 1945. Eine Zusammenstellung der Laufbahnbestimmungen
. (Als Manuskript gedruckt.) Polizei-Institut Hiltrup. 1960.

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