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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2000/0154
Manfred Teufel

Zur kleinsten organisatorischen Einheit des Landjägerdienstes, dem nunmehr
neu eingeführten Landjägereiposten, bestimmte der Erlaß folgendes: Landjägermeister
und Oberlandjäger waren nach Ziffer 8 des Erlasses in den Landkreisen als
Landjägereiposten möglichst je zwei oder mehrere Posten auf einen und denselben
Ort zu verteilen. Dies war ein wesentliches Novum im Stationierungssystem der
preußischen Einzeldienst-Landjägerei. Der Landrat hatte jedem Landjägereiposten
ein Kreisteil als eigentlicher Dienstbezirk zuzuweisen, in dem der Beamte den ihm
obliegenden ordentlichen Polizeidienst selbständig ohne jedesmalige besondere Anweisung
und ohne ständige Leitung und Aufsicht zu verrichten hat. Im Gegensatz
zu Dienstvorschriften anderer Gendarmerie- oder Landjägerkorps (z.B. Dienstweisung
für die badische Gendarmerie vom 1. Juli 1923, Württembergische Landjägerordnung
vom 10. Februar 1925) bestimmte der Neuordnungserlaß, dass den Landjägereiposten
Anwärter der Landjägerei zuzuteilen waren, um sie nicht nur für diesen
Dienst vorzubereiten, sondern auch als „Gehilfe" zu verwenden. Eine derartige
Redefigur war in den Nachbarländern nicht gängig. Den Landjägereiämtern wurden
künftig mehrere in einem und demselben Ort oder in benachbarten Orten befindliche
Landjägereiposten unterstellt und von einem Landjägermeister als Amtsleiter
geführt.

Die Einrichtung von Landjägereiämtern, die es in dieser Form bei den benachbarten
Gendarmerien auch nicht gab, wurde in Ziffer 10 des Erlasses so begründet: Da
durch die gesteigerten Anforderungen des Landjägereidienstes jetzt öfter als früher
ein dienstliches Zusammenwirken mehrerer Landjägereibeamten nötig wird, kann
dieses nicht mehr der freien Vereinbarung und gegenseitiger Verständigung zwischen
den Beamten und der Leitung der jeweilig Dienstältesten unter ihnen für den einzelnen
Fall überlassen bleiben. Die eigentlichen Dienstbezirke der Landjägereiposten
bildeten dann den Landjägereiamtsbezirk, der zugleich erweiterter Dienstbezirk für
alle beteiligten Beamten war. Durchschnittlich entfielen je 5 Landjägereiposten (einschließlich
des Amtsleiters) auf ein Landjägereiamt. Bei der Zusammenfassung der
Posten zu einem Amt war auf die Grenzen der Ortspolizeibezirke (Bürgermeisterämter
), die Verkehrsverbindungen und sonstige polizeirelevante Verhältnisse Rücksicht
zu nehmen. Der Amtsleiter war Vorgesetzter der anderen Beamten des Landjägereiamtes
. Er hatte neben seinen eigenen Dienstgeschäften das Zusammenwirken
und die gemeinsamen Dienstverrichtungen der übrigen Beamten seines Landjägereiamtes
zu regeln, sich nach Bedarf selbst an diesen Dienstverrichtungen zu beteiligen
und sie zu leiten. Eine weitere wichtige Aufgabe bestand darin, den Abteilungsleiter
in der Dienstaufsicht, der Aus- und Fortbildung der Beamten, namentlich der Landjägeranwärter
, zu unterstützen. Zwar gab es in den Landkreisen bisher schon Landjägereiabteilungen
, nunmehr aber leitete sie in der Regel ein Oberlandjägermeister
(ein Dienstgrad der so eben neu eingeführt wurde)31.

31 Für diese Spitzenposition der Landjägereibeamten erschienen am 7. April 1928 besondere
Bestimmungen über die Besetzung dieser Stellen. Die Bewerber mussten sich einer schriftlichen
und mündlichen Vorprüfung unterziehen, bevor sie zu einem Lehrgang für Oberlandjägermeister
-Anwärter (Fachprüfung II) zugelassen werden konnten. Für den Regierungsbezirk
Sigmaringen war der Prüfungsausschuß in Koblenz zuständig.

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