Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2000/0157
Die Landjägerei in den Hohenzollerischen Landen in den Jahren 1918-1933

3. das Landjägereiamt Burladingen mit den Landjägereiposten in Burladingen, Jungingen
und Salmendingen. Sitz des Amtsleiters: Burladingen.

Daneben wurde die Bildung folgender Landjägereiabteilungen verfügt.
Im Kreise Sigmaringen:

1. Die Landjägereiabteilung Sigmaringen mit den Landjägereiämtern Sigmaringendorf
, Ostrach und Beuron.

2. Die Landjägereiabteilung Gammertingen mit den Landjägereiämtern Gammer-
tingen und Strassberg.

Im Kreis Hechingen:

Die Landjägereiabteilung Hechingen mit den Landjägereiämtern Empfingen, Bisingen
und Burladingeni4.

An dieser Stelle darf ein Blick in den mit Erlaß des Preußischen Ministers des Innern
vom 8. Januar 1927 (Az.: II C I 84 No. 1/27) eingeführten Wegweiser durch die
Polizei geworfen werden. Die Struktur des Polizeiwesens im Regierungsbezirk Sigmaringen
ist darin so geschildert: Die Landjägereiinspektion in Sigmaringen hat
72.000 Einwohner, 114.000 ha Fläche, verfügt über 37 Landjäger, 2 Pferde und 34
Dienstfahrräder.

Nachdem Preußen im Gegensatz zu anderen deutschen Ländern relativ spät 1925
eine organisierte Landeskriminalpolizei zur Verfolgung schwerer Straftaten auf den
Weg brachte35, mußte unabweisbar ihr Verhältnis zu der Landjägerei bald in geordnete
Bahnen gelenkt werden: der Runderlaß des Ministeriums des Innern vom
6. Mai 192 636 bestimmte, dass sich die Landeskriminalpolizei zur Durchführung ihrer
Aufgaben innerhalb der Landkreise in möglichst weitgehendem Maße der Mithilfe
der Landjäger zu bedienen habe. Die zu Ermittlungsaufgaben entsandten Kriminalbeamten
hatten die Dienst-, Orts- und Personenkenntnisse der Landjäger zu
verwerten. Die Landjäger (SB) ihrerseits wurden verpflichtet, Ersuchen der Kriminalpolizei
um Auskunft, Vernehmung oder Festnahme von Personen, Vornahme
von Durchsuchungen und Beschlagnahmen zu entsprechen. Auf ein auf bereitwillige
gegenseitige Unterstützung und Rücksichtsnahme beruhendes gutes Einvernehmen
der beiden Dienstzweige wurde Wert gelegt.

Die Landeskriminalpolizei hatte ferner die kriminalistische Fortbildung der
Landjäger zu fördern, einzelne Landjägerbeamte zur Fortbildung einzuberufen und

34 Diese Verfügung ist im Amtsblatt No. 51/1926 unter No. 316 vom 18. Dezember 1926 veröffentlicht
worden. (StAS Ho 235 VIII12).

35 Manfred Teufel: Vom Werden der deutschen Kriminalpolizei - Ein polizeihistorischer
Abriß mit prosopographischen Anmerkungen - in: Peter Nitschke (Hrsg.), Die deutsche
Polizei und ihre Geschichte - Beiträge zu einem distanzierten Verhältnis. Hilden 1996. S. 72-
97, hier: S. 88.

Manfred Teufel: Das badische Polizeisystem im Kaiserreich (1871-1918). In: Zeitschrift für
die Geschichte des Oberrheins 146 (1998) S. 455 - 479.

36 Az. Gl 114 II (abgedruckt in MBÜV 1926. Sp. 450-451).

155


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2000/0157