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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2000/0160
Manfred Teufel

durften die Landjäger hinfort von der Waffe Gebrauch machen: a) zur Abwehr eines
Angriffs oder einer Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder
der in ihrem Schutz befindlichen Personen und b) zum Anhalten von Personen, die
eines Verbrechens dringend verdächtig oder überführt sind und sich der Festnahme
oder Festhaltung seitens der Beamten durch die Flucht zu entziehen versuchen. Natürlich
durfte der Gebrauch der Waffe keinesfalls weitergehen, als es zur Erreichung
des gesetzlichen Zwecks erforderlich war. Gegenüber Kindern durfte die Schußwaffe
überhaupt niemals angewandt werden.

Auch wenn der mit Organisation der politischen Polizei betitelte Runderlaß des
Ministers des Innern vom 12. Dezember 192842 expressis verbis der Landjägerei
keinerlei diesbezügliche Obliegenheiten zuwies, muss unterstellt werden, dass eine
permanente Heranziehung der hohenzollerischen Landjägerei schon im Hinblick
auf das Fehlen einer speziellen Kriminalpolizei mit Dienstsitz im Regierungsbezirk
Sigmaringen erfolgte. Die vollziehende Tätigkeit der politischen Polizei, die die Beobachtung
, Vorbeugung und Strafverfolgung einschließt, dürfte ohne die Heranziehung
der Landjäger (SB) in Hohenzollern im Einzelfall nicht zu bewerkstelligen gewesen
sein.

Nebenbei bemerkt, kündigte die für die politische Polizei im Regierungsbezirk
Sigmaringen originär zuständige Landeskriminalpolizeistelle beim Polizeipräsidenten
in Frankfurt/Main unterm 11. März 1929 den Besuch des Leiters des politischen
Außendienstes, Kriminalkommissar Mührdel, beim Regierungspräsidenten in Sigmaringen
an. Mührdel (nach der NS-Machtübernahme seines Amtes als Kriminalrat
enthoben, nach 1948 aber als Regierungs- und Kriminaldirektor Chef der hessischen
Landeskriminalpolizei) sollte sich über die politisch-polizeilichen Verhältnisse
in Hohenzollern informieren und bei dieser Gelegenheit die betreffenden Sachbearbeiter
persönlich kennenlernen43. Darunter befanden sich neben den Beamten
der Regierung gewiß auch solche der Landjägerei. Dafür steht schon das Faktum,
dass unter Voraussetzungen, die nicht komparabel sind, zu Beginn des NS-Maß-
nahmenstaates zunächst der Inspektionsbeamte der Landjägerei in Sigmaringen die
Funktion des Leiters der GESTAPO-Stelle in Sigmaringen wahrnahm44. (Noch am
16. Mai 1935 genehmigte der Reichs- und Preußische Minister des Innern daher
ausnahmsweise und gegen teilweise Erstattung der Kosten die Mitbenutzung des
Dienstkraftwagens des Kommandeurs der Gendarmerie im Regierungsbezirk Sigmaringen
für Zwecke der Geheimen Staatspolizeistelle.)

Ein essentielles Element der durchgreifenden Dienstaufsicht aller Gendarmeriekorps
war von jeher die Korpsmusterung durch den Kommandeur, auf die wir
schon an anderer Stelle eingegangen sind. In einem Erlaß des Preußischen Ministers
des Innern an den Regierungspräsidenten in Sigmaringen (persönlich) vom 22. April
1929 teilte der damalige Landjägeroberst (also der Chef der Landjägerei) Wiegand

42 Az. II 1000/1 (StAS, Ho 235 VIII 6).

43 StAS, Ho 235 VIII 6.

44 Elisabeth Kohlhass: Die Mitarbeiter der regionalen Staatspolizeistellen. In: Gerhard
Paul/Klaus-Michael Mallmann: Die Gestapo - Mythos und Realität. Darmstadt 1995,
S. 226.

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