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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2000/0163
Die Landjägerei in den Hohenzollerischen Landen in den Jahren 1918-1933

die Wühlarbeit der Rechtsradikalen und das Auftreten militärähnlicher Verbände
wie z.B. SA und SS wandte - Kallenberg sprach in dieser Beziehung von der Gründung
einer Vielzahl von Ortsgruppen der NSDAP in Hohenzollern und vom Aufbau
einer SA-Standarte mit Sitz in Haigerloch49 -, sah sich der Regierungspräsident
in Sigmaringen veranlaßt, vorbereitende Maßnahmen für schlagkräftige geschlossene
Einsätze der hohenzollerischen Landjägerei zur Bekämpfung brutaler Ausschreitungen
usw. zu treffen. Im Dezember 1931 gab er deshalb eine nur für den
Dienstgebrauch und stets verschlossen aufzubewahrende „Alarmordnung für die
Landjägerei des Regierungsbezirk Sigmaringen" heraus, welche ein Merkblatt für
die Alarmordnung noch ergänzte50. Nach Höhe der Verwendungsnotwendigkeit
gliederte sich der Alarmzustand in Stufe I (Erhöhte Aufmerksamkeit), Stufe II
(Alarmvorbereitung) und Stufe III (Sammeln). Zuständig für die Anordnung der
Alarmstufen waren der Minister des Innern, der Regierungspräsident und die
Landräte. In dringenden Fällen (z.B. plötzlich eintretende Verschärfung der polizeilichen
Lage in den von Unruhen betroffenen Gebieten) konnten die Landräte
eine höhere als die bereits angeordnete Alarmstufe auch dann anordnen, wenn die
bisherige Alarmstufe vom Regierungspräsidenten angeordnet war. Eine niedrigere
Alarmstufe, Erleichterungen oder die Aufhebung des Alarmzustandes war bei der
Dienststelle zu beantragen, die die Alarmstufe angeordnet hatte.

Detailliert legte die Alarmordnung die Anordnung der Alarmstufen (Alarmierung
), Nachrichtenübermittlung in Unruhezeiten und Bekanntgabe der Alarmstufen
fest. Meldestaffeln waren in jedem Kreis einzurichten, die die Nachrichtenübermittlung
zwischen Regierungspräsident, Landrat, Landjägerabteilung, Landjägeramt
und Landjägerposten sicherzustellen hatten. Die Nachrichtenübermittlung
durch die Meldestaffeln konnte erfolgen mittels Kraftfahrzeug, Pferd, Fahrrad oder
zu Fuß (im Winter). Unter Punkt 5 wurde die Durchführung der Alarmordnung
und das Verhalten der Landjägerei während der Dauer der Alarmstufen bis ins einzelne
geregelt (z.B. Verbleiben in der Wohnung, persönliche Erkundung der polizeilichen
Lage, Einsatz von Vertrauensleuten, Besetzung des Fernsprechanschlusses
mit zuverlässigen Personen, Meldung an den Landrat usw.).

Bemerkenswert für die polizeiverwendungsmäßige Führung im Einsatz war die
Tatsache, dass die Mitnahme der Karabiner vom Landrat besonders angeordnet
werden mußte. Bei der Alarmstufe II hatten sich die Landjäger in ihrer Wohnung
abmarschbereit zu halten. Alle Dienstschriftstücke und das staatseigene Inventar
waren an einem sicheren Ort unterzubringen. Für die Durchführung der Alarmstufe
III wurde festgelegt, dass das Sammeln amts- und abteilungsweise erfolgen konnte
. War mit einem längeren Verbleiben am Einsatzort zu rechnen, hatten die Landjäger
für Mitnahme von Reservefußbekleidung und Reservewäsche besorgt zu sein.
Die gefahrdrohende Lage von der damals ausgegangen werden mußte, spiegelt sich
in der Anordnung: Die Unterkunft ist durch Posten zu sichern. Aus heutiger Schau
ist die Äußerung passend, dass diese Alarmordnung im Lichte der Erkenntnisse der

49 Fritz Kallenberg (Hrsg.) Hohenzollern. (= Schriften zur politischen Landeskunde Baden
-Württembergs 23) Stuttgart 1996, S.204.

50 StAS, Ho 235 No. 197.

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