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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2000/0190
Jürgen Treffeisen

§17

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Versammlung der Mitglieder mit
einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

2. Die Befugnis zur Auflösung steht auch dem Führer des NSRL nach Anhörung
des Vereinsführers zu.

§ 18

Mit der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den NSRL. Der Führer des
NSRL kann das Vermögen einem dem NSRL angeschlossenen Verein zur Verwendung
für die Zwecke der Leibeserziehung zuweisen.

2. SATZUNG DES TURNERBUNDES 1848 SIGMARINGEN,
BESCHLOSSEN IN DER AUSSERORDENTLICHEN
HAUPTVERSAMMLUNG AM 29. 4. 1957, ERNEUT BESCHLOSSEN
IN DER HAUPTVERSAMMLUNG AM 21. 3. 1959.

I. NAME UND SITZ
§1

Der Turnerbund 1848 Sigmaringen hat seinen Sitz in Sigmaringen. Er ist in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Sigmaringen eingetragen. Der Turnerbund 1848 Sigmaringen
ist Mitglied des Schwäbischen Turnerbundes und des Deutschen Turnerbundes
II. ZWECK DES VEREINS
§2

1. Der Verein ist eine Gemeinschaft zur Pflege volkstümlicher Leibesübungen, welche
die geistige und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, vornehmlich der
Jugend, zum Ziele hat.

2. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden
. Ansammlungen von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Vereinsmitglieder
dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig
hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden.

3. Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

4. Unter dieser Zielsetzung sieht der Verein seine Aufgabe in der Förderung des
Turnens auf breitester und gemeinnütziger Grundlage.

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