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Der Sigmaringer Turnerbund während des Nationalsozialismus und in der Nachkriegszeit

V. VERSAMMLUNGEN

§ 10

1. Die abzuhaltenden Versammlungen sind Monats- und Hauptversammlungen.

2. Die Monatsversammlungen bezwecken die Regelung und Erledigung aller geschäftlichen
Vereinsangelegenheiten in Verbindung mit geselligen Zusammenkünften
.

3. Die ordentliche Hauptversammlung hat alljährlich stattzufinden, wozu die Mitglieder
durch Mitteilung in der Tageszeitung mit Bekanntgabe der Tagesordnung
unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen sind. In der
Tagesordnung sind mindestens folgende Punkte vorzusehen:

1. Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden

2. Kassenbericht des Kassenwartes

3. Entlastung des Vorstandes

4. Wahl des Vorstandes

5. Verschiedenes.

4. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Über Verhandlungen der Vereinsversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Verhandlungsleiter und
dem Schriftführer zu unterzeichnen.

5. Zur Beschlußfassung ist die absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich, es sei denn, daß die Beschlußfassung eine Satzungsänderung
oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, wozu dreiviertel
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.

6. Der Hauptversammlung obliegt die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

VI. AUFLÖSUNG
§11

Die Auflösung des Vereins beschließt die Hauptversammlung mit einer Mehrheit
von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Das noch vorhandene
Vermögen soll im Falle der Auflösung an die Stadt Sigmaringen fallen, die gehalten
sein soll, das Vermögen für wohltätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des
§ 2 dieser Satzung zu verwenden. Das Vermögen ist 5 Jahre treuhänderisch zu verwalten
und für eine eventuelle Neugründung des Vereins zur Verfügung zu halten.

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