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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0023
Vilsingen und seine Einwohner vor mehr als 300 Jahren

der Schlägerei ziemlich verletzt wurde, und ein Sohn des Taglöhners Melchior Beckh
zu Vilsingen; auf der anderen Seite: zwei Söhne des Vilsinger Altschultheißen und
Lehensbauer des Salemer Hofes im Vilsinger Oberdorf Christoph Herbst, und ein
Sohn des Schwarzen Beckhen zu Vilsingen.

Uber den Prozeß und die Strafen wegen des vorbeygangnen todtschlaghandelß
zue Vilßingen undt vorher angeschlagner Famoßschriften berichten die Sigmaringer
Amtsprotokolle33. Wegen des todtschlagshandelß mußten die beiden Haupttäter ins
Gefängnis (Thurnstraff) und erhebliche Geldbeträge (24 bzw. 60 fl) bezahlen. Die
anderen an der Schlägerei Beteiligten mußten nur geringere Geldbeträge als Strafe
bezahlen. Separate Geld-Strafen von erheblicher Höhe wurden wegen der Famoßschriften
verhängt. Da die Söhne kaum Geld hatten, mußten die Eltern für die Strafe
aufkommen, was ausdrücklich im Protokoll vermerkt wird. Besonders hart hat es
dabei den Vilsinger Altschultheißen Stoffel Herbst getroffen, der vor dem Vogtamt
ausgesagt hat, daß er durch die Sach zue Sigmaringen, seine Söhne, den verstorbenen
Joseph Stroppel und Consorten betreffend, gerichtet und außgemacht sei34. Er war
ruiniert worden.

6. DER OBERVOGT ZU JUNGNAU ÜBTE DIE NIEDRIGE
GERICHTSBARKEIT IN VILSINGEN AUS

Einmal im Jahr wurde in Vilsingen das sogenannte Jahrgericht abgehalten, das vom
Obervogt der Herrschaft Jungnau einberufen und geleitet wurde. Bei dieser Versammlung
mußten alle Untertanen von Vilsingen und Dietfurt zugegen sein. Der Ort
der Versammlung ist zwar nicht belegt, man kann sich aber durchaus vorstellen, daß
dieses Jahrgericht hinter dem heute nach der Friedhofskirche ältesten Haus von
Vilsingen, dem alten Fachwerkhaus des „Laizer Hofes" (siehe Foto), und vor der alten
Zehntscheuer (siehe spätere Ausführungen) stattfand. Auf diesen Erblehenhof der
Laizer Kirche wird später noch einmal eingegangen. Von der Außentreppe aus hat
vielleicht der Obervogt auf dem Jahrgericht zu den Vilsingern gesprochen.

Auf diesen Jahrgerichten wurden u. a. die dörflichen Amtsträger gewählt (Schultheiß
, Bannwart etc.). Ferner wurden die herrschaftlichen Satzungen vorgelesen und
von den neu hinzugekommenen Gemeindebürgern und erwachsen gewordenen
jungen Männern der Untertaneneid abgenommen.

Der Obervogt war aber auch zuständig für die sogenannte Niedergerichtsbarkeit.
Sie beinhaltete einmal die Verwaltungszuständigkeit für Vilsingen, d. h. die Befugnis,
für die dörfliche polizeiliche Ordnung („Zwing und Bann") zu sorgen, wozu auf dem
Jahrgericht entsprechende Gebote und Verbote verlesen wurden. Zum anderen beinhaltete
die niedere Gerichtsbarkeit eine Art Zivil- und Strafgerichtsbarkeit außerhalb

33 Wie Anmerkung 32.

34 6. Sept. 1667; Staatsarchiv Sigmaringen, Sigmaringer Amtsprotokolle, Ho 80a-143, Bd. 24,
fol. 17 v.

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