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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0066
Andreas Zekorn

und Appellationsgericht: sie war erste Instanz für Rechtsstreitigkeiten der eximierten
(standesherrlichen) Personen, den Fiskus und Lehensachen; als zweite Instanz diente
sie für die bei den Amtern ergangenen Entscheidungen17.

1821 trennte man Verwaltung und Jurisdiktion, indem ein eigenes Hofgericht
eingerichtet wurde. Dies war aber bloß eine nominelle Trennung, denn die Mitglieder
des Hofgerichts waren zugleich Mitglieder der Regierung. Erst mit Gesetz vom
25. April 1849 erfolgte eine reale Trennung von Justiz und Verwaltung, als eine gleichzeitige
Mitgliedschaft in beiden Gremien verboten wurde18.

Gemäß Artikel 12 der Deutschen Bundesakte wurde mit Vertrag vom 20.2./
20.3.1818 mit dem Großherzogtum Hessen als 3. Instanz das Oberappellationsgericht
in Darmstadt eingesetzt. Da sich aber aufgrund der räumlichen Distanz
Schwierigkeiten ergaben, übernahm ab 1824 das Königlich Württembergische Obertribunal
in Stuttgart diese Funktion19.

Wie die Geheime Konferenz wurde auch die Regierung 1832 in zwei Behörden
aufgegliedert: in die Landesregierung als Mittelbehörde für die innere Verwaltung
und die Hofkammer für die Verwaltung der Kammer- und Domänensachen.
Schließlich bestand von 1845 bis 1849 bei der Landesregierung noch eine Abteilung
für höheres Schulwesen. Nach Auflösung der Geheimen Konferenz wurde die Landesregierung
, wie bemerkt, oberste Verwaltungsbehörde, der auch die Abteilung für
höheres Schulwesen integriert war20.

2.1 FINANZVERWALTUNG

1807 richtete Fürst Anton Aloys für die Abwicklung der Militärlasten eine Generallandeskasse
ein. Diese Kasse, in die vornehmlich die jährlichen Umlagen der Gemeinden
flössen, wurde bald zur allgemeinen Landeskasse. Getrennt davon gab es die
Hofkammerkasse, welche die Einkünfte aus dem Privatvermögen und den landesherrlichen
Hoheitsrechten vereinnahmte. Der Fürst betrachtete dabei die Entschädigungsgüter
von 1803/06 als Domänenbesitz. Schließlich existierten noch die Amtsund
Landschaftskassen, auf die später zurückzukommen sein wird. In Ermangelung
einer landständischen Vertretung im Fürstentum konnte der Fürst selbst über die
Landeskasse verfügen. Er bestimmte die jährliche Umlage und den Etat, wobei er
äußerste Sparsamkeit an den Tag legte. 1817 wurde die Aufsicht über die Domänenverwaltung
der Regierung unterstellt, so dass die Finanzverwaltung nun dreistufig
aufgebaut war (Hofkammer - Regierung - Geheime Konferenz)21.

17 Ziegler: Verwaltungsstruktur (wie Anm. 3), S. 42f.; Kessler: Beschreibung (wie Anm. 1),
S. 6f, bes. S. 6 Anm. 12. Für die Obervogteiämter Trochtelfingen und Jungnau war die Landesregierung
bis zum Vertrag mit den Fürsten von Fürstenberg vom 5. und 22. Oktober 1818 erst dritte
Instanz; zweite Instanz war bis dahin die fürstenbergische Justizkanzlei in Donaueschingen.

18 Kessler: Beschreibung (wie Anm. 1), S. 7.

19 Ebda., S. 47 und Schöntag: Hohenzollern (wie Anm. 1), S. 88.

20 Kessler: Beschreibung (wie Anm. 1), S. 7.

21 Gönner: Hohenzollern (wie Anm. 1), S. 440, S. 451; Schöntag: Hohenzollern (wie Anm. 1),
S. 88ff.; Ders., Verwaltungsgliederung (wie Anm. 1), S. 20.

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