Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0067
Verwaltung und Oberämter im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen 1803 bis 1850

Fürst Karl änderte die Finanzverwaltung als bei der Ausarbeitung einer Verfassung
für das Fürstentum die Domänen strittig wurden. Um die Domänen und die daraus
fließenden Einkünfte dem fürstlichen Haus zu sichern, trennte er 1832 die fürstliche
Kammer von der Regierung und richtete eine zweite Abteilung in der Geheimen Konferenz
als Domänen-Oberdirektion ein, der nun die fürstliche Hofkammer als Mittelbehörde
unterstellt wurde. 1840 gliederte man die Abteilung ganz aus der Geheimen
Konferenz aus und bildete mit der Obersten Domänendirektion eine eigene Behörde22.

2.2 VON DER VERFASSUNG VON 1833 BIS ZUM ÜBERGANG
AN PREUSSEN 1849/50

Alle Bundesstaaten hatten gemäß Artikel 13 der Deutschen Bundesakte eine landständische
Verfassung einzuführen. In Hohenzollern-Sigmaringen blieb dieser Artikel
lange Zeit unerfüllt. Erst die Ereignisse der Juli-Revolution von 1830 leiteten die Ausarbeitung
einer Verfassung ein. 1831 wurde die Ständeversammlung gewählt, die
zunächst aus 13 Mitgliedern bestand, davon je ein Vertreter der fürstlichen Standesherrschaften
Thum und Taxis und Fürstenberg sowie ein Abgeordneter der Geistlichkeit
. Nach Beratung des von fürstlicher Seite vorgelegten Verfassungsentwurfs verabschiedete
die Ständeversammlung am 9. Juli 1833 die Verfassung, welche der
Fürst zwei Tage später gegenzeichnete. Der Fürst besaß die Gesetzesinitiative und das
Verordnungsrecht, die Ständeversammlung konnte jedoch auf die Gesetzgebung einwirken
. Neben diesem Mitwirkungsrecht waren die wichtigsten Rechte des Landtags
das Steuerbewilligungs- und Budgetrecht sowie das Beschwerde- und Anklagerecht23.

Bereits 1834 verabschiedete die Ständeversammlung ein Gesetz zur gleichmäßigeren
und gerechteren Besteuerung, die schon lange gefordert wurde. 1837 folgte eine
Neuregelung des Gemeinde-, Bürger- und Beisitzrechts und der Rechtsverhältnisse
der Juden24.

Unter dem neuen liberalen Regierungschef Schenck von Schweinsberg (ab 1839/40)
wurde 1840, gemäß den Bestimmungen der Bundesakte, ein Gesetz über die Ablösung
der Leibeigenschaftsabgaben verabschiedet, nachdem 1833 bereits die Leibeigenschaft
grundsätzlich abgeschafft worden war, die Abgaben jedoch bestehen blieben, da
eine Einigung wegen der Entschädigungszahlungen für die Feudallasten ausblieb25.

22 Schöntag: Hohenzollern (wie Anm. 1), S. 91; Ziegler: Verwaltungsstruktur (wie Anm. 3),
S. 42.

23 Gönner: Hohenzollern (wie Anm. 1), S. 445f.; Roland Kirchherr: Die Verfassung des
Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen vom Jahre 1833, Köln, Wien 1979; Ders.: Die Entstehung
der Verfassung Hohenzollern-Sigmaringens vom Jahre 1833. In: Zeitschr. f. Hohenz.
Geschichte 17 (1981), S. 202-213; Eberhard Gönner: Die hohenzollerischen Stände. In: Von
der Ständeversammlung zum demokratischen Parlament. Die Geschichte der Volksvertretungen
in Baden-Württemberg, hrsg. v. der Landeszentrale für politische Bildung, Stuttgart 1982,
S. 183-201; Kallenberg: Hohenzollern (wie Anm. 1), S. 147.

24 Gönner: Hohenzollern (wie Anm. 1), S. 451; Schöntag: Hohenzollern (wie Anm. 1), S. 90.

25 Kirchherr: Verfassung (wie Anm. 23), S. 35ff.; Ziegler: Verwaltungsstruktur (wie Anm. 3),
S. 67.

53


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0067