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Andreas Zekorn

Auch die Ablösung der übrigen bäuerlichen wurde nach der Einführung der Verfassung
verstärkt betrieben: die Umwandlung der bäuerlichen Lehen in Eigengut war
schon 1828 auf freiwilliger Basis begonnen worden und wurde nun intensiver fortgesetzt
. Ab 1833 konnten die Frondienste in Geld umgewandelt werden. Nur die
Ablösung der Bannrechte und die Fixierung des Zehnten blieb noch unbestimmt26.

Ebenso ungeklärt und bei Verabschiedung der Verfassung offen gelassen blieb die
Frage der fürstlichen Domänen: der Fürst beanspruchte die Domänen, d.h. die 1803
bis 1806 angefallenen Besitzungen, als Eigengut, wogegen in der Ständeversammlung
und in der Bevölkerung die Meinung vertreten wurde, dass sie dem Land gehörten27.

Insgesamt war jedoch die Regierung unter Schenck von Schweinsberg bemüht,
eine fortschrittliche Politik zu führen und die Lebensverhältnisse im Lande zu verbessern
. Es wurde versucht, Gewerbe, Landwirtschaft, Schul- und Gesundheitswesen
sowie den Straßenbau zu fördern. Die Haushaltsmittel für diese Bereiche wurden
beträchtlich erhöht28.

Die Revolution von 1848/49 brachte erneut einen erheblichen Entwicklungsschub:
auf dem außerordentlichen Landtag im Juli/August 1848 wurden Frondienste, Bannrechte
, Abgaben aus grund- und gerichtsherrlichen Rechten des Fürsten und Jagdrechte
entschädigungslos aufgehoben. Die Umwandlung der bäuerlichen Lehen in
Eigengüter hatte gegen Entschädigung stattzufinden. Eine entschädigungslose Aufhebung
des Zehnten lehnte die Regierung ab. Darüber hinaus hob man bereits im
März die Zensur auf und sagte die Einführung von Schwurgerichten und Volksbewaffnung
zu. Die Domänenfrage blieb jedoch auch während der Revolution von
1848/49 ungeklärt29. Die revolutionären Ereignisse ließen Fürst Karl am 27. August
1848 zugunsten seines Sohnes Karl Anton abdanken.

Bei den Landtagsverhandlungen des Jahres 1849 wurden nochmals wesentliche
Gesetze beschlossen und Neuerungen eingeführt: die Geheime Konferenz wurde
aufgelöst, die Regierung vom Hofgericht getrennt, die Todesstrafe abgeschafft.
Allgemeine, direkte und geheime Wahlen führte man mit einem neuen Wahlgesetz
ein. Vertreter der Standesherrschaften und der Geistlichkeit im Landtag fielen künftig
weg30.

26 Gönner: Hohenzollern (wie Anm. 1), S. 452.

27 Gönner: Hohenzollern (wie Anm.l), S. 453; Kirchherr: Verfassung (wie Anm. 23),
S. 119ff.

28 Gönner: Hohenzollern (wie Anm. 1), S. 452.

29 Eberhard Gönner: Die Revolution von 1848/49 in den hohenzollerischen Fürstentümern
und deren Anschluß an Preußen (Arbeiten zur Landeskunde Hohenzollerns Heft 2), Hechingen
1952; DERS.: Hohenzollern (wie Anm. 1), S. 456ff.; Ziegler: Verwaltungsstruktur (wie
Anm. 3), S. 69ff.; vgl. allgemein auch: Für die Sache der Freiheit, des Volkes und der Republik.
Die Revolution 1848/49 im Gebiet des heutigen Landkreises Sigmaringen, hrsg. v. Landkreis
Sigmaringen, Sigmaringen 1998 (Heimatkundliche Schriftenreihe des Landkreises Sigmaringen
Bd. 7; Fritz Kallenberg, Casimir Bumiller, Rolf Vogt, Edwin Ernst Weber, Andreas
Zekorn (Bearb.): Das Schwert im hohenzollerischen Kürbis. Neue Forschungen zur Geschichte
der Revolution 1848/49 in den Fürstentümern Hohenzollern, in: Zeitschr. f. Hohenz.
Geschichte 35 (1999), S. 1-104.

30 Gönner: Revolution (wie Anm. 29), S. 148f.; DERS.: Hohenzollern (wie Anm. 1), S. 459.

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