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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0070
Andreas Zekorn

Unmittelbar nach der Mediatisierung war es im Fürstentum Hohenzollern-
Sigmaringen lediglich mit dem Hause Fürstenberg 1808 zu einer vertraglichen Regelung
wegen der dem Standesherrn verbleibenden Rechte gekommen: neben der niederen
Gerichtsbarkeit und Polizeirechten wurde Fürstenberg die Gewerbe- und
Handelsfreiheit sowie die Tafern- und Wirtschaftsgerechtigkeit überlassen38. Mit den
anderen Inhabern der Patrimonialrechte wurden keine ausdrücklichen Regelungen
getroffen39, doch verblieben ihnen niedere Gerichtsbarkeit und Polizeirechte sowie
das Recht zu Ernennung der Amtsvorsteher (s.u.). Außerdem wies ihnen Fürst
Anton Aloys die hohe und niedere Jagd zu40. Thum und Taxis erhielt - zumindest im
Oberamt Straßberg - die Forst- und Kameralsachen41. Zudem besaßen die Standesherren
weiterhin die alten Lehengerechtigkeiten, grundherrliche und Zehntrechte bis
zu deren Ablösung42.

Die Freiherren von Speth zählten im übrigen nicht zu den Standesherren, da die
adelige Reichsritterschaft von diesem privilegierten Kreis ausgeschlossen war. Den
Freiherren blieben jedoch ebenfalls Polizeirechte, die niedere Gerichtsbarkeit und die
alten Lehengerechtigkeiten43.

Dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen waren im Wesentlichen Gesetzgebung
, hohe Gerichtsbarkeit, Oberpolizei, Besteuerungsrecht, Zoll und die Rekrutierung
von Soldaten vorbehalten44.

An wichtigen Veränderungen im Verhältnis der mediatisierten Herrschaften zur
Landesherrschaft seien folgende genannt: 1827 erstand Fürst Anton Aloys die Herrschaften
Gammertingen und Hettingen von den Freiherren von Speth mit allen
Gerechtsamen und der Patrimonialgerichtsbarkeit45.

1836 kaufte Erbprinz Karl Anton die Herrschaft Straßberg vom Fürsten von
Thum und Taxis. Diese Herrschaft hatte er als Standesherr inne. Bereits 1842 veräußerte
der Erbprinz als Standesherr die niedere Gerichtsbarkeit an den Landesherrn.

Durch ein 1840 abgeschlossenes Abkommen gingen Rechte und Gerichtsbarkeit
über die Herrschaft Jungnau von Fürstenberg auf Hohenzollern-Sigmaringen über.
Nach 1840 gab es damit nur noch zwei Patrimonialämter, nämlich Ostrach (Thum
und Taxis) und Trochtelfingen (Fürstenberg)46.

38 Schöntag: Hohenzollern (wie Anm. 1), S. 85; Kallenberg: Fürstentümer im Zeitalter der
Französischen Revolution (wie Anm. 1), S. 417; Haase: Rechtspflege (wie Anm. 32), S. 139.
Tafern = Taverne.

39 Haase: Rechtspflege (wie Anm. 32), S. 139.

40 Schöntag: Hohenzollern (wie Anm. 1), S. 85.

41 Birgit Kirchmaier: Das Oberamt Straßberg im 19. Jahrhundert. In: Straßberg 1150 Jahre.
Hrsg. v. der Gemeinde Straßberg, Sigmaringen 1993, S. 90-91, S. 90.

42 Ziegler: Verwaltungsstruktur (wie Anm. 3), S. 128, S. 131 ff., bes. S. 185f., S. 220f.

43 Becker: Hohenzollern - Reichsritterschaft (wie Anm. 1), S. 152f.; LIENER: Herrschaft
Hettingen (wie Anm. 4), S. 156.

44 Kirchmaier: Straßberg (wie Anm. 41), S. 90, Schöntag: Hohenzollern (wie Anm. 1), S. 85.

45 Becker: Hohenzollern - Reichsritterschaft (wie Anm. 1), S. 152; Liener: Herrschaft
Hettingen (wie Anm. 4), S. 150f.

46 Haase: Rechtspflege (wie Anm. 32), S. 139. Zur genauen Entwicklung des Oberamtsbezirks
vgl. unten.

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