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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0071
Verwaltung und Oberämter im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen 1803 bis 1850

2.4 DAS PERSONAL DER ÄMTER

Wird im Folgenden von Amtmann oder Amtsvorsteher gesprochen, so werden, wenn
nicht explizit anders angegeben, unter diesen Begriffen sowohl die fürstlichen Oberamtmänner
und Obervögte wie auch die Vorsteher der standesherrlichen Patrimoni-
alämter verstanden. Im gleichen Sinne wird nur der Terminus Amt gebraucht47.

Der jeweilige Amtsvorstand ebenso wie das übrige Personal des Amtes wurde vom
Fürsten bzw. den Standesherren eingesetzt. Die fürstliche Regierung musste jedoch
die standesherrlichen Amtmänner bestätigen48. Mit ihrem Diensteid, aber auch mit
dem Huldigungs- und Verfassungseid waren sämtliche Amtsvorsteher dem Fürsten
verpflichtet49. In den standesherrlichen Ämtern waren alle Beamten darüber hinaus
der jeweiligen Standesherrschaft mit dem Diensteid verbunden, vorbehaltlich der landesherrlichen
Rechte und - ab 1833 - der Verfassungsbestimmungen50. Das Amt hatte
sowohl standesherrlichen wie fürstlichen Weisungen zu folgen51.

Das gesamte Personal der Ämter wird überblicksartig erstmals 1844 für die damals
noch bestehenden Ämter fassbar. Je nach Größe des Amts war es mit einer unterschiedlichen
Personenzahl besetzt. Das kleinste Amt Achberg besaß nur den Obervogt und
einen Amtsdiener. In Ostrach war dem Oberamtmann, neben dem Amtsdiener, noch ein
Aktuar beigegeben. Die meisten Ämter waren mit Oberamtmann, Aktuar, Diurnist und
Amtsdiener, der zugleich als Gefangenenwärter fungierte, besetzt (Gammertingen, Glatt,
Straßberg, Trochtelfingen, Wald). Haigerloch besaß zusätzlich noch einen Expeditor und
einen weiteren Diurnisten. Das größte Oberamt bestand in Sigmaringen mit einem Oberamtmann
, einem Assessor, vier Diurnisten, einem Amtsdiener und einem eigenen Gefangenenwärter52
. Es muss hinzugefügt werden, dass es sich bei der beschriebenen Personalbesetzung
der Oberämter nur um eine Momentaufnahme handelt, denn vor oder
nach 1844 gab es wiederholt Veränderungen bei den Stellen und Stellenbezeichnungen53.

47 Die Terminologie lehnt sich damit an die Terminologie der Quellen an, in denen im allgemeinen
Sinn nur von Ämtern gesprochen wird, wie z.B. in: Dienst-Instruction für sämtliche
Justiz- und Verwaltungs-Aemter des Fürstenthums Hohenzollern-Sigmaringen, Sigmaringen
1835. Ähnlich wird in dem Adressbuch von 1844 (wie Anm. 1) häufig nur von Amtsvorstand,
Oberbeamten etc. gesprochen. Als allgemeiner Begriff für die Oberämter und Obervogtei-
ämter wird der Ausdruck Bezirksamt gebraucht.

48 Schöntag: Hohenzollern (wie Anm. 1) S. 85; Seigel: Geschichte des Kreisgebiets (wie
Anm. 1), S. 101 ff.

49 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), S. 1; Liener: Hettingen (wie Anm. 4), S. 150, S. 179f.

50 StAS, Ho 200 (Oberamt Straßberg), Nr. 82: 1836, nach Erwerb der Standesherrschaft durch
Erbprinz Karl Anton von Hohenzollern, wurde das gesamte Personal des Oberamts auf den
Erbprinzen als Standesherrn verpflichtet, vorbehaltlich aller landesherrlichen Rechte und der
Verfassungsbestimmungen. Ähnlich sollten ab 1836 auch die Diener der fürstenbergischen
Obervogteiämter Jungnau und Trochtelfingen in künftigen Fällen auf die neue fürstenbergi-
sche Dienerordnung verpflichtet werden und allgemein auf die fürstlichen, d.h. fürstenbergischen
, Interessen beeidigt werden (StAS, Ho 196, Obervogteiamt Jungnau, Nr. 691).

51 Kirchmaier: Straßberg (wie Anm. 41), S. 90.

52 Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 40ff.

53 1838 war beispielsweise beim Oberamt Sigmaringen ein Kanzlist angestellt (Verordnungsund
Anzeigeblatt für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen v. 2.9.1838).

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