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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0073
Verwaltung und Oberämter im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen 1803 bis 1850

gaben, auf die unten einzugehen ist, zu unterstützen60. Der Amtmann konnte den
Aktuar höchstens für acht Tage beurlauben, für einen längeren Urlaub musste die
Regierung ihre Zustimmung erteilen61.

Diurnist war die Bezeichnung für den Amtsschreiber62. In Hohenzollern-Sigmaringen
konnte die Stellung des Diurnisten die Anfangsstellung im mittleren bis gehobenen
Verwaltungsdienst sein. Manche Diurnisten scheinen diese Profession aber
auch auf Dauer inne gehabt zu haben63. Die Diurnisten hatten die beim Amt anfallenden
, sehr umfangreichen Schreibarbeiten zu erledigen, sofern Amtsvorsteher oder
Aktuar dies nicht selbst taten, wie es bei der Ausstellung der Kauf-, Tausch- Unterpfands
- und Heiratsbriefe der Fall war64. Dem Diurnisten fiel es ferner zu, die Protokolle
, das Geschäftsprotokoll und das Amtsprotokoll65, zu führen, die Expeditionen
, die ausgehenden Schreiben, zu erledigen und Kopien von Schriftstücken und
Verträgen anzufertigen66. Schließlich wird er die eingehenden Schreiben mit dem Prä-
sentatumsvermerk und mit einer Registraturnummer versehen und die gesamte
Amtsregistratur in Ordnung gehalten haben67. Neben seiner Besoldung erhielt der
Diurnist die Schreibereigebühren68.

Der Amtsdiener, der zugleich meist Gefangenenwärter war, hatte in der zuletzt
genannten Eigenschaft insbesondere die Amtsgefängnisse sauber zu halten und die
Gefangenen zu versorgen69. Ansonsten musste er die vielfältigen Hilfsgeschäfte erledigen
, die nur teilweise in der Dienst-Instruction von 1835 aufgeführt werden; so
kümmerte er sich beispielsweise um Reinigung und Heizung der Kanzleiräume, meldete
die Parteien bei den Amts- und Gerichtstagen an und sorgte für Ruhe und Ord-

60 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 13 und Taxordnung vom 10.4.1835, Punkt 8. In:
Dienst-Instruction, S. 35-39. In der Taxordnung sind die Gebühren festgelegt, die der Amtsvorstand
und der Aktuar für bestimmte Amtshandlungen erheben durften. Die aufgeführten
Amtshandlungen konnten mit Ausnahme der explizit dem Amtmann zugewiesenen Aufgaben
von beiden erfüllt werden.

61 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 14.

62 Die Amtssprache. Hrsg. v. Alfred Bruns (= Nachdrucke zur westfälischen Archivpflege
2), Münster 19912, S. 37; StAS, Ho 200, Nr. 92 (6.11.1846; 12.3.1847; 2.3.1852).

63 1824 wurde beispielsweise der Diurnist Martin Menner Regierungskanzlist bei der Hofkammer
(Verordnungs- und Anzeigeblatt für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen v.
17.11.1824) oder 1828 wurde der Diurnist Fischer zum Rentamtsschreiber in Sigmaringen
ernannt (Verordnungs- und Anzeigeblatt v. 14.12.1828). Freundliche Hinweise von Dr. Edwin
Ernst Weber, Kreisarchiv Sigmaringen. Der Diurnist Pfeiffer von Haigerloch rückte mit der
Zeit zum Aktuar auf (StAS, Ho 202, Bd. 3 [Pr. Oberamt Haigerloch], Nr. 12). Vgl. auch StAS,
Ho 200 (Oberamt Straßberg), Nr. 92.

64 Vgl. Taxordnung 1835, in: Dienst-Instruction (wie Anm. 47), S. 38: Die Dienst-Instruction
von 1835 erwähnt den Aufgabenbereich der Diurnisten nicht ausdrücklich.

65 Das Amtsprotokoll wurde 1835 abgeschafft (Dienst-Instruction, wie Anm. 47, § 3).

66 StAS, Ho 202, Bd. 3 (Oberamt Haigerloch), Nr. 12 (besonders 21.2.1832); StAS, Ho 200
(Oberamt Straßberg) Nr. 92 (besonders 6.11.1846; 2. 3.1852).

67 Diese Aufgaben waren von den Oberämtern zu erfüllen, vgl. Dienstinstruktion (wie Anm.
47), §§2-10.

68 StAS, Ho 202, Bd. 3 (Preußisches Oberamt Haigerloch) Nr. 12.

69 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 12.

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