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Andreas Zekorn

nung unter den Parteien, nahm täglich die Anweisungen der Vorgesetzten entgegen,
erledigte Botengänge und trieb Schuldforderungen ein70.

2.5 DER GESCHÄFTSGANG

Gemäß der Dienstordnung von 1835 gestaltete sich der Geschäftsgang der Ämter wie
folgt: Für den Publikumsverkehr hatte der Amtsvorsteher jede Woche bestimmte
Tage festzusetzen und öffentlich bekannt zu geben. Zusätzliche Amtstage Verhandlungstermine
konnten extra anberaumt werden71.

Die Ämter mussten ein Geschäftsprotokoll, eine Art Tagebuch, führen. Hierin
wurden sowohl die einlaufenden Schreiben wie die Verhandlungen des Amts eingetragen
. Jeder Betreff, sei es Schreiben oder Verhandlungsgegenstand, wurde im Geschäftsprotokoll
mit laufender Nummer, Präsentatumsvermerk, Ort und Art des
Betreffs, Datum der Erledigung, Registraturnummer und eventuell fälligen Geldzahlungen
vermerkt. Zusätzlich war ein Auslaufregister anzulegen, in dem die Nummer
des auslaufenden Schreibens, Bestimmungsort und die Nummer aus dem Einlaufprotokoll
festgehalten wurden. Für Schuldklagsachen, sämtliche Kontrakte und
Erbteilungen sowie über ausgestellte Reisepässe, Heimatscheine und Wanderbücher
wurden separate Register geführt72. Für die angesetzten Verhandlungstermine und
Dienstfahrten war ein Terminkalender zu führen73.

Der Amtsvorsteher hatte monatlich das Geschäftsprotokoll auf Rückstände zu kontrollieren
und einmal jährlich der vorgesetzten Regierung Rechenschaft abzulegen74.

Für die Vornahme einzelner Amtshandlungen gab es ab 1835 eine detaillierte
Gebührenordnung. Die eingenommenen Gelder für Gebühren, aber auch Geld-
und Arbeitsstrafen waren in eigenen Registern festzuhalten und monatlich mit der
zuständigen Gerichtsherrschaft bzw. dem fürstlichen Rentamt oder den Gemeinden,
falls die Strafen diesen zustanden, zu verrechnen. Die Gelder musste der Amtsvorstand
in einer eisernen Kasse bei sich im Schlafzimmer verwahren75.

1835 wurde die Führung eines eigenen, fortlaufenden Amtsprotokolls in Amtsbüchern
aufgegeben und dafür die Anlage von jeweils separaten Protokollen für jede
Justiz- oder Administrationsverhandlung und die Bildung von Sachakten vorgeschrieben
. Jegliches Jusitz- oder Verwaltungshandeln war mit Ort, Datum, Behördennamen
und Nennung der anwesenden Beamten zu protokollieren und das Protokoll
samt anfallenden Beilagen in einer Sachakte zu sammeln. Akten und einlaufende
Schreiben mussten sofort mit einer Registraturnummer versehen werden76.

70 StAS, Ho 196 (Obervogteiamt Jungnau) Nr. 26: Instruktionen für den Amtsdiener vom
29.8.1832; StAS, Ho 200 (Oberamt Straßberg), Nr. 91; Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 16.

71 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), §§ 1, 4.

72 Ebd., §§ 2, 4 und S. 40f.

73 Ebd., §4.

74 Ebd., §§ 2, 5.

75 Ebd., §§3, 10, 11; S. 35ff.

76 Ebd., §§ 3, 8.

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