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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0075
Verwaltung und Oberämter im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen 1803 bis 1850

Akteneinsicht erhielt nur, wer ausdrücklich dazu berechtigt war77.

Die Dienst-Instruction von 1835 führte bei den Amtern den Aktenplan, der bereits
bei den Landesbehörden in Gebrauch war, ein. Es war im Wesentlichen der in Baden
gebräuchliche Brauersche Rubrikenplan. 204 Sachbetreffe waren in dem Registraturplan
alphabetisch geordnet und durchnumeriert. Der Rubrikenplan reichte von Absterben
(= Nr. 1) bis Zwangsanstalten (= Nr. 204). Eine durchgreifende Ordnung der
Oberamtsregistraturen setzte 1835 ein und war bis 1841 im Wesentlichen beendet78.

Zur ordentlichen Aktenführung enthielt die Dienst-Instruction folgende Vorschriften
: Die einzelnen Blätter sollten mit durchnummerierten Quadrangeln versehen
und mit Faden geheftet werden, wobei die badische Oberrandheftung zur
Anwendung kam79. Wichtigen Akten war ein Inhaltsverzeichnis voranzuheften. Weiterhin
sollten den Akten in den Registraturkästen, die zur liegenden Aktenablage
dienten, Hinweisschilder auf die jeweiligen Rubriken beigefügt werden, bzw. umfangreiche
Akten sollten mit einem Aktenschwanz, einem heraushängenden Papierstreifen
mit Nennung der Rubrik, versehen werden. Schließlich wurde für die Akten noch
ein einheitliches Papierformat in Foliogröße vorgeschrieben80.

Die Amtsregistratur selbst war in einem geeignete(n) Lokale, in welches Licht
und Luft gehörig eindringen können, und welches überhaupt die gehörige Trockenheit
besitzt und von Feuersgefahr frei ist, unterzubringen81.

2.6 DIE AUFGABEN DER ÄMTER

Den Ämtern kam ein weitgespannter Aufgabenbereich zu. Verwaltung und Rechtsprechung
waren dabei nicht getrennt, wie etwa bei den württembergischen Oberämtern
seit 1817. Eine Aufgabenverteilung zwischen Hofgericht, Regierung, Amt, Städten
und Landgemeinden bildete sich nach 1806 erst allmählich heraus82.

Genauer umrissen und systematisch zusammengefasst wurden der Geschäftsgang
und die Aufgaben der Ämter erstmals in der Dienst-Instruction für sämtliche Justiz-
und Verwaltungs-Aemter des Fürstenthums Hohenzollern-Sigmaringen von 1835

77 Ebd., § 6

78 Ebd., § 7, Druck des Registraturplans: ebd., S. 75ff. Zur Einführung des Registraturplans in
Hohenzollern: Walter Bernhardt: Das Fürstlich Hohenzollernsche Archiv in Sigmaringen
von 1803 bis zur Gegenwart. In: Zeitschr. f. Hohenz. Geschichte 9 (1973), S. 9-78, bes. S. 19ff.,
S. 24.

79 Die Fadenheftung wurde bei den Amtern nur teilweise durchgeführt und wenn, dann in der
Art der badischen Oberrandheftung. Vgl. z.B. StAS, Ho 200 (Oberamt Straßberg), Nr. 91, 92;
StAS, Ho 196 (Obervogteiamt Jungnau), Nr. 26. Auch die Unterlagen im Stadtarchiv Sigmaringen
sind zu einem großen Teil mit der badischen Oberrandheftung verbunden (StAS,
Dep. 1). - Diese Art der Heftung dürfte mit der Einführung des badischen Aktenplans verbunden
gewesen sein.

80 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), §§ 7, 8 und S. 48f.; Verordnungs- und Anzeigeblatt für
das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen v. 6.3.1835, S. 137f.

81 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 7.

82 Haase: Rechtspflege (wie Anm. 32), S. 137ff., bes. S. 143f.

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