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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0077
Verwaltung und Oberämter im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen 1803 bis 1850

den mussten beim Untersuchungsverfahren im übrigen mitwirken; eine Strafkompetenz
kam den Bürgermeistern nur bei kleineren Ortspolizeivergehen zu, die mit einer
Strafe bis zu 1 fl geahndet wurden88. Ebenfalls von den Amtern abgestraft wurden die
Forst- und Jagdfrevel89.

Bei Unzuchtverfahren (Skortationen) war die Kompetenz nicht klar geregelt:
sowohl das Hofgericht als auch die Amter konnten damit befasst sein90.

Die gesamte Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit lag im Wesentlichen
bei den Ämtern. Eine Ausnahme bildeten die Städte mit eigenen Stadtschreibereien
, die auch nach Erlass der Gemeindeordnung von 1840 weiterhin die freiwillige
Gerichtsbarkeit in den nachfolgend aufgeführten Fällen ausübten. Diese Städte
unterstanden jedoch der Aufsicht der Ämter91.

Sämtliche Schuldbriefe und Verträge, wie Kauf-, Tausch- und Schenkungsverträge
der Einwohner, waren dem Amtsvorstand zur Prüfung vorzulegen bzw. vom
Amt auszufertigen. Die gerichtlichen Hypotheken fertigte das Amt selbst aus.
Ansonsten führten die Gemeinden die Grund- und Unterpfandsbücher, wobei
sie der Aufsicht des Amtes unterstanden. Nach der Genehmigung sollte eine Kopie
des Vertrags beim Amt aufbewahrt werden. Die Vertragskopien waren Jahrgangs weise
in Kontraktenbüchern, die für jeden Ort separat angelegt wurden, zu binden92.

Verträge über Gutsübergaben, Alimenten- und Leibrentenverträge fertigte, gegebenenfalls
unter genauer Feststellung des Vermögens, das Amt aus. Die Testamente
der Amtseinwohner wurden ebenso beim Amt aufgenommen93. Für Inventuren,
also Vermögensaufnahmen, und Erbteilungen waren die Ämter zuständig, sofern das
Vermögen die Summe von 500 fl überstieg. Lag der Vermögenswert darunter, hatten
die Ortsgerichte die Inventur oder Teilung zu besorgen94.

Die Ämter kontrollierten des weiteren die Verwaltung des Vermögens von Waisen,
Minderjährigen und abwesenden Personen, prüften die Waisenbücher und
Waisenrechnungen und legten die Waisenbücher dem Hofgericht vor. Die Behandlung
der Waisensachen und die Bestellung der Pfleger gehörten ansonsten zu den
Amtsgeschäften der Waisengerichte in den einzelnen Gemeinden95.
Schließlich waren die Ämter auch für die Ausstellung von Heiratsbewilligungen
und -Verträgen zuständig. Für eine Heiratserlaubnis bedurfte es eines Vermögens-

88 Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 115.

89 Haase: Rechtspflege (wie Anm. 32), S. 141f.

90 Ebd.

91 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), §§ 13, 17; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S.113f.; Haase:
Rechtspflege (wie Anm. 32), S. 143. Diese Befugnis kam den Städten Haigerloch, Sigmaringen
und Veringenstadt zu.

92 Dienstinstruktion (wie Anm. 47), § 17; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 113; Haase:
Rechtspflege (wie Anm. 32), S. 145.

93 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 18; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 113.

94 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), §§ 13, 19; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 113ff. Haase:
Rechtspflege (wie Anm. 32), S. 145 irrt, wenn er schreibt, dass keine Zuständigkeitsabgrenzung
zwischen Oberamt und Ortsgericht zu erkennen ist.

95 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 20; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 113-115.

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