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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0079
Verwaltung und Oberämter im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen 1803 bis 1850

2.6.2.2 LANDES- UND STANDESHERRLICHE BESITZUNGEN
UND RECHTE

Die Ämter hatten auf den Erhalt der landesherrlichen Domänen und Gefälle, insbesondere
die Zehnteinkünfte, hinzuwirken. Dazu gehörte auch, auf die Einhaltung der
Gesetze und Verordnungen wegen der Zollabgaben und des Salzverkaufs zu achten100
. Zudem waren die Ämter für den Einzug der ihnen übertragenen Steuern
und deren Weiterleitung an die Landeskasse zuständig. In den Gemeinden sollten sie
für einen ordentlichen Steuereinzug sorgen101. Spätestens seit 1844 führten die Ämter
die Kataster über Dienstertrags- und Capitalien-Steuem102.

Ferner hatten die Ämter die Standes- und grundherrlichen Rechte zu schützen.
Unklare und mit den Standes- und Grundherren nicht geregelte Verhältnisse waren
nach Möglichkeit zu ordnen103.

2.6.2.3 MILITÄR

Die Ämter wirkten bei der Rekrutierung der Soldaten mit, indem sie die von den Bürgermeistern
und Pfarrern aufgestellten Rekrutierungslisten kontrollierten und gegebenenfalls
berichtigten. Die Protokolle über die Aushebungen waren mit den Namen
der Freiwilligen, der Einsteher, d. h. derjenigen, welche für einen anderen den Militärdienst
absolvierten, und den Namen der jungen Männer, die den Einsteher bezahlten,
an die Regierung einzuschicken. Die Gelder, die der Dienstunwillige zu entrichten
hatte, legte das Amt für den Einsteher gegen Zinsen an; der Einsteher konnte nicht
alleine über den Betrag verfügen. Gleichfalls zuständig waren die Ämter für die Einquartierung
und Verpflegung fremden Militärs104.

2.6.2.4 AUFSICHT ÜBER DIE KOMMUNALE VERWALTUNG

Die Ämter beaufsichtigten die gesamte Gemeindeverwaltung. Bis 1840 leiteten
die Amtmänner die Gerichtsbesetzungen und Ruggerichte, bei denen die Bürger
Beschwerden vorbringen konnten und neue Richter und gegebenenfalls Ortsvorsteher
bestimmt wurden. Ein neuer Ortsvorstand war durch die Regierung zu bestätigen
. Zugleich wurde anlässlich der Gerichtsbesetzungen die Gemeindeverwaltung in

100 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), §§ 26, 27; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 127f. Zu
Zollordnung und Salzmonopol: Schöntag: Hohenzollern (wie Anm. 1), S. 87, 91 u. 93.

101 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 66.

102 Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 130. In der Dienst-Instruction (wie Anm. 47) wird diese
Aufgabe der Ämter noch nicht genannt.

103 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 27.

104 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 28; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 104, 128, 130.
Zum Militär in Hohenzollern: Gönner: Hohenzollern (wie Anm. 1), S. 444; Schöntag:
Hohenzollern (wie Anm. 1), S. 95ff.

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