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Andreas Zekorn

ihrer Amtsführung inspiziert und auch die öffentlichen Gebäude und Straßen visitiert
. Insbesondere sollten die Amter auf den Zustand der Gemeinde- und Stiftungsgebäude
achten und gegebenenfalls bei Bau- und Reparaturmaßnahmen mitwirken105.

Die Städte mit eigenen Stadtschreibereien unterlagen in ihrer Amtsführung der
Kontrolle des Amtes106.

Nach Einführung der Direktwahl der Bürgermeister 1840 leiteten die Amtmänner
die Wahlen und bestätigten die Bürgermeister, mit Ausnahme der städtischen Bürgermeister
. Gleichfalls prüfte man die Befähigung der Gemeinderäte. Zu den Kontrollaufgaben
gehörte ferner die Rechnungsprüfung, d.h. die Prüfung des
Gemeindeetats, der Gemeinde- und Steuerrechnung sowie den Entwurf von Schuldentilgungsplänen
.

Schließlich sollte der Amtmann auf den Zustand der Gemeinderegistraturen und
die Erhaltung wichtiger Amtsbücher achten107.

2.6.3 VERWALTUNG IM POLIZEIFACHE

Als vierter, sehr umfangreicher Aufgabenbereich war den Amtern die Handhabung
der Polizei, d.h. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugewiesen. Dieser
Aufgabenbereich begann bei der Fahndung nach Verbrechern und der Organisation
von Gefangenentransporten. Es ging weiter bei der Abwehr von Vaganten, Jauner(n),
Betteljuden und umherziehenden Zigeunern, Personengruppen, die im 19. Jahrhundert
wie in den Jahrhunderten davor einer ständigen Verfolgung und Beaufsichtigung
durch die Obrigkeit ausgesetzt waren108. Andere heimatlose Personen wurden unter
Umständen geduldet, wenn sie einem bestimmten Aufenthaltsort zugewiesen waren.
Fremde, die einen Heimatschein besaßen und in Hohenzollern-Sigmaringen arbeiteten
, in erster Linie Dienstboten und Handwerksgesellen, mussten ihre Heimatscheine
bei den Ortsvorstehern abliefern; jährlich wurde die Aufenthaltsberechtigung
vom Oberamt kontrolliert. Fremde Durchreisende, die in Hohenzollern in Privathäusern
übernachteten, mussten mit Nachtzeddeln gemeldet werden, die die Ortsvorsteher
ausstellten109.

Zur praktischen Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen stand den Amtern das
Landesgendarmeriecorps zur Verfügung. Dies waren entweder Polizeisoldaten,
die nicht in jedem Amt stationiert waren, oder Ortspolizeidieneru0.

105 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 30; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 130. Zur
Durchführung der Gerichtsbesetzungen und Ruggerichte im benachbarten Württemberg, die
ähnlich verliefen vgl. Andreas Zekorn: Vogtruggerichte und Dorfverfassung. In: 1200 Jahre
Endingen, Frommern, Heselwangen, Weilstetten, Zillhausen. Balingen, 1993, S. 70-83.

106 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 13.

107 Dienst-Instruction 1835 (wie Anm. 47), §§ 30, 66ff.; Adresshandbuch (wie Anm. 1),
S. 129f.

108 Thomas Fricke: Zwischen Erziehung und Ausgrenzung. Zur württembergischen
Geschichte der Sinti und Roma im 19. Jahrhundert, Frankfurt/M. u.a. 1991, S. 29ff., S. 37ff.

109 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), §§ 32-35; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 128.

110 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 37; Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 128, 150f.

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