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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0086
Andreas Zekorn

Einwirkung auf die Amts- und Landschaftskasse zu (siehe unten). Ferner konnten sie
Wünsche und Gesuche vorbringen, über die Beschlüsse gefasst wurden124.

Im Zentrum des Aufgabenbereichs der Amtsversammlungen stand die Amtskassefür
den jeweiligen Amtsbezirk. Neben diesen Amtskassen konnten in einzelnen
Amtern noch die alten Landschaftskassen existieren, die man nach 1806 fortbestehen
ließ125. Die Deputierten wählten einen Amtskassierer, der von der Regierung
bestätigt werden musste. Bei seiner Amtsführung unterstand der Kassier der Aufsicht
des Amtmanns, soweit dieser über Angelegenheiten der Kasse verfügen konnte. Insgesamt
waren aber Verwaltung und Abrechnung der Amtskasse der Regierung
unmittelbar unterstellt.

Die Amtskassen zogen die Steuern zur Landeskasse ein und wurden vor allem
nach Einführung der Verfassung 1833 mehr und mehr zu Steuerabrechnungsstellen.
Dennoch verblieben ihnen noch andere Aufgaben, wozu gesonderte jährliche Umlagen
unter den Amtsorten erhoben wurden. Aus diesen Umlagen wurden die Besoldung
des Kassiers, Post- und Botengelder sowie Tagegelder und Gebühren, aber auch
die Unterhaltung der Verbindungswege bestritten. Sodann trugen die Amtskassen
Kriegslasten, die Kosten für Lieferungen, Vorspann und Einquartierung. Die Landschaftskassen
sollten speziell für die Tilgung von Schulden, die in erster Linie aus vergangenen
Kriegszeiten stammten, aufkommen. Schließlich waren einzelne Hilfszahlungen
für Projekte, die die finanziellen Möglichkeiten der einzelnen Kommunen
überstiegen, vorgesehen, etwa für die Unterhaltung von Gemeinde- und Stiftungsgebäuden
oder für die Anschaffung medizinischer Apparaturen126.

Die Jahresrechnung wurde dem Amtsausschuss zur Einsicht vorgelegt, der gegebenenfalls
Einwendungen vorbringen konnte. Anschließend revidierte die Landesregierung
die Rechnung. Des weiteren war der Amtsausschuss bei der Verteilung der Steuern
und öffentlichen Lasten, welche die einzelnen Amtsorte aufzubringen hatten,
beteiligt127.

124 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), § 31.

125 Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 175f.; Dienst-Instruction (wie Anm. 47), §§ 64, 65;
Schöntag: Hohenzollern (wie Anm. 1), S. 89.

126 Dienst-Instruction (wie Anm. 47), §§ 45, 57, 58: Adreßhandbuch (wie Anm. 1), S. 129f.;
Ziegler: Verwaltungsstruktur (wie Anm. 3), S. 48; vgl. auch Anm. 127.

127 Adresshandbuch (wie Anm. 1), S. 175; Dienst-Instruction (wie Anm. 47), §§ 31, 64-66.

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