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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0100
Otto Werner

genfalls eine dritte. Die Obern des Mutterhauses ernannten eine dieser Schwestern
zur Oberin. Die Schwestern erhielten die Zusage, daß sie nach dem Geiste ihres Instituts
leben und dessen Regeln beobachten könnten. Dies durfte aber ihre Leistungen
nicht schmälern. Auch waren sie zur Beachtung der bestehenden Hausordnung verpflichtet
. Abwechselnd war es den Schwestern gestattet, sich alljährlich 14 Tage in
ihrer Gemeinschaft in Straßburg aufzuhalten. Falls eine Schwester erkrankte, mußte
sie auf Kosten der Anstalt verpflegt werden. In dringenden Fällen konnte die Generaloberin
zu Straßburg auf Verlangen der Oberin fürsorglich eine andere Schwester
nach Hechingen entsenden.

Welche Aufgaben gehörten nun zum inneren Dienst des Krankenspitals? Die
Schwestern hatten das Hauswesen zu führen, die Lebensmittel einzukaufen und herauszugeben
, Kost und Heilmittel zu verabreichen, die Kranken zu pflegen, Bäder und
Krankenzimmer zu reinigen, die Wäsche und das erforderliche Weißzeug zu besorgen
und für die Erhaltung aller Gerätschaften besorgt zu sein. Damit die ärztlichen
Anordnungen genau befolgt werden konnten, sollte die Schwester Oberin (bzw. die
Schwester, welcher die Krankenpflege oblag,) während der Visite im Krankenzimmer
anwesend sein. Auch hatte die Oberin dafür zu sorgen, daß stets Ruhe, Zucht und
Ordnung in dem Krankenspital herrsche und das Haus hey Tag und Nacht gehörig
verschlossen bleibe. Unnötige Besuche sollte sie von den Kranken fernhalten. Vom
Pfleger (= Rechner) des Krankenspitals erhielt sie zu Beginn des Monats die zur
Bestreitung der laufenden Ausgaben nötige Summe. Uber die Ausgaben hatte sie am
Monatsende die Nachweise vorzulegen und abzurechnen. (Es sei noch angefügt, daß
die Schwestern anfangs nur ausnahmsweise zur häuslichen Krankenpflege herangezogen
werden durften, dann nämlich, wenn sowohl der Stadtpfarrer als auch der
Oberamtsphysikus dies für notwendig erachteten und der Dienst im Krankenspital
dadurch nicht beeinträchtigt wurde.) Die Kleidung der Schwestern mußte der Orden
stellen, für Unterkunft, Kost, Heizung, Licht und Wäsche hatte die Krankenspitalverwaltung
aufzukommen. Dienstboten durften nur von der Krankenspitalverwaltung
angestellt und entlassen werden.

Seit Mitte des Jahres 1854, als die Zusage des Superiors Ch. Spitz zur Entsendung
zweier Schwestern für den Oktober erfolgte, war man in Hechingen eifrig bemüht,
die Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände für die Unterbringung der beiden
Schwestern zu besorgen. Es wurden beschafft: 2 Bettstatten, 2 Strohsäcke, 2 Matra-
zen und 2 Polster von Pferdehaaren und Wolle, 2 Schulterkissen und 2 Kopfkissen,
2 Decken und 2 Plumeux (— Federdeckbetten), 12 Leintücher, 6 Ueberzüge über die
Schulterkissen, 6 Ueberzüge über die Kopfkissen, 12 Servietten, 12 Handtücher,
6 Tichtücher, 18 Küchenschürzen, 2 Nachttische, 1 Waschtisch, 1 Tisch in das Speisezimmer
, 1 Schrank in das Speisezimmer, 6 Strohstühle, 1 Kommode, 1 großer Schrank
mit 2 Thüren, 1 kleiner Schrank mit 1 Thüre, 2 große Vorhänge an die Bettstatten,
nebst den nöthigen Vorhängen an die Fenster, 2 Bügeleisen. Ebenso hatte die Krankenspitalverwaltung
die Kosten der Anreise und den Gepäcktransport zu bestreiten.

Der Rechner des Krankenspitals, Domänenrat Joseph Ruff, stellte am 9. November
1854 zusammen, daß die Aufnahme der beiden Barmherzigen Schwestern 261
Gulden und 41 Kreuzer an Kosten verursacht hatte. Neben dieser Erstausstattung
erhielt die Schwester Oberin für jede Schwester jährlich 75 Gulden zur Anschaffung

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