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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0130
Otto Werner

12 Leintücher,

6 Ueberzüge über die Schulterkissen,

6 Ueberzüge über die Kopfkissen,
12 Servietten
12 Handtücher

6 Tichtücher,
18 Küchenschürzen,

2 Nachttische,

1 Waschtisch,

1 Tisch in das Speisezimmer,
1 Schrank in das Speisezimmer,
6 Strohstühle,
1 Kommode,

1 großer Schrank mit 2 Thüren,

1 kleiner Schrank mit 1 Thüre,

2 große Vorhänge an die Bettstatten, nebst den nöthigen Vorhängen
an die Fenster.

2 Bügeleisen. -

Sollte noch eine weitere Schwester für den Kranken-Spital berufen werden, so würde
auch für diese in dem gleichen Verhältnisse das Nöthige zu ihrer Bewohnung
angeschafft werden. -

§. n.

Die Schwestern sind ihrerseits gehalten, sich auf eigene Kosten mit Kleidung, Fußbedeckung
und Leibwäsche zu versehen. -

§■ 12.

Im Falle der Erkrankung der einen oder der andern der Schwestern sollen sie auf
Kosten der Anstalt verpflegt und von dem Spitalarzte behandelt werden. - Wenn eine
der Schwestern in der Anstalt stirbt, so wird sie die Spital=Verwaltung auf Kosten des
Spitals anständig beerdigen und für die Ruhe ihrer Seele ein feierliches Todtenamt
und 2 stille hl. Messen halten lassen. -

§. 13.

Die Krankenspital Verwaltung ist verbunden, die Kosten der ersten Reise und das
Porto des Gepäckes der Schwestern zu bestreiten. -

§. 14.

Die Leitung und Führung des Hauswesens in dem Krankenspital liegt den Schwestern
ob, und die darauf bezüglichen Anordnungen p. p. haben sie nach §. 5. allein
von der Krankenspital Verwaltung anzunehmen.

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