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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0177
JOACHIM LILLA

Die Vertretung der Hohenzollerischen Lande im Preußischen
Staatsrat 1921 bis 1933 und im Preußischen Landtag seit 1919

Die Hohenzollerischen1 Lande nahmen, auch im Hinblick auf die Staatsratswahlen,
wie in zahlreichen anderen Bereichen der preußischen Behördenorganisation eine
Sonderstellung ein. Zum besseren Verständnis der besonderen Verhältnisse in den
Hohenzollerischen Landen seien diese für den Zeitraum zwischen 1921 und 1933
kurz skizziert: Im Gegensatz zu den übrigen Provinzen wurden in den Hohenzollerischen
Landen die Aufgaben des Oberpräsidenten und des Provinzialrats im
Grundsatz unmittelbar vom zuständigen Minister wahrgenommen. Für bestimmte
Zweige der Verwaltung galten jedoch besondere Regelungen bzw. Anbindungen an
Fachverwaltungen und Körperschaften der Rheinprovinz; die vielfältigen Beziehungen
zur Rheinprovinz wurden übrigens in Hohenzollern positiv gewertet: Für die Angelegenheiten
der höheren Schulen, der Gerichtsärzte und Kirchenangelegenheiten
waren das Provinzialschulkollegium, der gerichtsärztliche Ausschuß und das Konsistorium
in Koblenz zuständig. Die Hohenzollerischen Lande unterstanden ferner
dem Oberbergamt in Bonn bzw. dem Bergrevier in Neuwied, dem Landeskulturamt
in Düsseldorf und der Eichungsdirektion in Köln sowie der Landesversicherungsanstalt
der Rheinprovinz. Ferner erstreckten sich auch die Rheinischen Ärzte-, Tierärzte
- und Apothekerkammer auf Hohenzollern. Zuständiges Oberlandesgericht für das
Landgericht Hechingen war das (württembergische) Oberlandesgericht Stuttgart,
jedoch für Dienstaufsichts- und Disziplinarverfahren das (preußische) Oberlandesgericht
Frankfurt/Main, dessen Auflösungsamt für Familiengüter ebenfalls für die
Hohenzollerischen Lande zuständig war. Die Hohenzollerischen Lande (Regierungsbezirk
Sigmaringen) bildeten einen eigenen Landeskommunalverband, dessen Organisation
von der der Provinzialverbände abwich2. Auf die Besonderheit der Vertre-

1 Die seit 1852 geltende Bezeichnung „Hohenzollernsche Lande" wurde entsprechend einem
Beschluß des Landeskommunalverbandes durch Verordnung des Staatsministeriums vom
19.11.1928 (GS. 1929, S. 26) in „Hohenzollerische Lande" geändert. In der folgenden Darstellung
wird die jeweils jüngere Bezeichnung verwendet. Die Bezeichnung „hohenzollernsch"
wird heute von den Dienststellen des Fürstlichen Hauses Hohenzollern geführt.

2 V Bitter: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. 3. Aufl. Berlin/Leipzig 1928. Bd. L
S. 826. Horst Romeyk: Verwaltungs- und Behördengeschichte der Rheinprovinz 1914-1945
(Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 63) Düsseldorf 1985. S. 23f..
Zum Landeskommunalverband eingehend: Josef Mühlebach: Der Landeskommunalverband
der Hohenzollerischen Lande. Geschichtliche Entwicklung, Rechtsgrundlagen und Aufgabengebiete
(Arbeiten zur Landeskunde Hohenzollern 10). Sigmaringen 1972.

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