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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0178
Joachim Lilla

tung der Hohenzollerischen Lande im Preußischen Provinzialrat der Rheinprovinz
nach 1933 wird in einem Exkurs am Ende eingegangen.

1. DER PREUSSISCHE STAATSRAT

Der Preußische Staatsrat wurde 1920 zur Vertretung der Provinzen bei der Gesetzgebung
und Verwaltung des Staates gebildet3. Das Preußische Staatsministerium hatte
den Staatsrat über die Führung der Staatsgeschäfte auf dem laufenden zu halten, es
hatte dem Staatsrat des weiteren bei der Einbringung von Gesetzesvorlagen Gelegenheit
zur gutachtlichen Äußerung zu geben, wobei der Staatsrat seine abweichende
Äußerung dem Landtag schriftlich darlegen konnte. Der Staatsrat war ferner
berechtigt über das Staatsministerium Gesetzesvorlagen im Landtag einzubringen.
Auch war der Staatsrat - oder sein zuständiger Ausschuß - vor Erlaß von Ausführungsvorschriften
zu Reichs- und Staatsgesetzen sowie vor Erlaß allgemeiner
organisatorischer Anordnungen zu hören4.

Aufgrund dieser Zuständigkeiten wird deutlich, dass es sich beim Preußischen
Staatsrat um eine Verfassungsorgan sui generis handelte, das hinsichtlich seiner Mitwirkung
an den Staatsgeschäften nicht so einfach auf einen kurzen Nenner gebracht
werden kann. Ein zeitgenössisches Handbuch bezeichnete ihn zutreffend als „eine
neue Einrichtung, die mit der 1817 eingesetzten Obersten Behörde [Staatsrat] noch mit
dem früheren Herrenhaus etwas gemeinsam hat"5. Außerdem sollte er, neben der Vertretung
der Provinzen bei der Gesetzgebung und Verwaltung, „gleichzeitig ein gewisses
Gegengewicht gegen die Allmacht des L[and]T[ags]. bilden. Er ist keine erste Kammer
und kein dem L[and]T[ag]. gleichberechtigter Faktor"6. Diese etwas konstruiert
wirkenden Versuche, den Staatsrat kurz zu charakterisieren, entsprechen durchaus der
Stellung des Staatsrats im preußischen Verfassungsgefüge. Dies mag mit ein Grund
dafür sein, dass das Bild des Preußischen Staatsrats auch in der Forschung bislang relativ
konturlos geblieben ist, vor allem was seine Mitglieder betrifft7. Hagen Schulze
spricht recht pointiert - aber zutreffend - davon, daß die „tatsächliche rechdiche wie
politische Bedeutungslosigkeit [des Staatsrats] in einem gewissen Kontrast zu den Pro-

3 Artikel 31 Preußische Landesverfassung 1920.

4 Artikel 40 ebd.

5 Graf Hue de Grais: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen
Reiche, 24. Aufl. Berlin 1928.

6 V Bitter: Handwörterbuch (wie Anm. 2) Bd. 2. S. 653.

7 Ein Biographisches Handbuch des Preußischen Staatsrats wird gegenwärtig vom Verfasser
vorbereitet. - An neueren Untersuchungen zum Preußischen Staatrat sind zu nennen: Konrad
Adenauer (jr.): Konrad Adenauer als Präsident des Preußischen Staatsrats. In: Konrad Adenauer
. Oberbürgermeister von Köln. Festgabe der Stadt Köln zum 100. Geburtstag ihres Ehrenbürgers
am 5. Januar 1976. Hrsg. von Hugo Stehkämper. Köln 1976. S. 355-404; Heinz-Dieter
Bayer: Der Staatsrat des Freistaates Preußen (Schriften zur Verfassungsgeschichte 42). Berlin
1992 (zugl. jur. Diss. Bochum 1990); Klaas Michel: Der Staatsrat als Vertretungsorgan der
Provinzen? Eine Untersuchung über die Rolle des Staatsrats im Verfassungsleben des Freistaats
Preußen 1921-1933 (Deutsche Hochschuledition 72). Neuried 1998 (phil. Diss. Trier 1997).

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