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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0179
Die Vertretung der Hohenzollerischen Lande im Preußischen Staatsrat

blemen stand, die seine reine Existenz verursachte"8. Vor dem Hintergrund der
ursprünglich mit dem Begriff Staatsrat verbundenen Intentionen zu dessen Errichtung
- etwa Wahrnehmung der einem Staatsoberhaupt zustehenden Aufgaben oder die tatsächliche
Beteiligung der Provinzen an der Staatswillensbildung - blieb der dann in der
Verfassung verankerte Staatsrat „ein verkrüppeltes Gebilde, von welcher Seite man es
auch betrachtete"9. Der einzige Punkt, der nach den Worten eines seiner Mitglieder,
Johann Caspari, „geradezu zu einer Karambolage mit Regierung und Landtagsmehrheit
herausforderte"10, war seine personelle Zusammensetzung. Denn die Provinzial-
bzw. Kommunallandtage wiesen, obwohl sie nach demselben Wahlrecht wie der
Landtag gewählt wurden, doch zum Teil deutlich andere, mehr rechts orientierte
Mehrheitsverhältnisse als der Landtag auf11. Dies wirkte sich dann auch auf die
Zusammensetzung des Staatsrats aus. Bedeutsam für die Zusammensetzung des
Staatsrats war ferner, daß die Tätigkeit in ihm ehrenamtlich war12. Daher befanden sich
weitaus mehr Honoratioren und Kommunalpolitiker im Staatsrat als im Landtag.

Im Hinblick auf die somit nicht unbedeutende personelle Struktur des Staatsrats
soll im folgenden Beitrag die Vertretung Hohenzollerischen Lande im Staatsrat dargestellt
werden mit biographischen Hinweisen zu den dort gewählten Staatsratsmitgliedern
und ihren Stellvertretern im Anhang.

2. WAHLVERFAHREN UND ZUSAMMENSETZUNG DES STAATSRATS

Nach Artikel 32 Abs. 1 der Preußischen Verfassung bestand der Staatsrat aus Vertretern
der namentlich genannten Provinzen. Die Zahl der Mitglieder, die jede Provinz zu
wählen hatte, wurde unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahlen jeweils vom
Staatsministerium festgesetzt13. In Artikel 32 Abs. 3 wurde zudem bestimmt, daß die
Hohenzollerischen Lande einen Vertreter in den Staatsrat zu entsenden haben.

8 Hagen Schulze: Otto Braun oder Preußens demokratische Sendung. Frankfurt-Main/
Berlin/New York 1977. S. 394.

9 Ebd.

10 Zitiert nach ebd.

11 Horst Möller: Parlamentarismus in Preußenl919-1932 (Handbuch der Geschichte des
deutschen Parlamentarismus) Düsseldorf 1985, S. 508. - Zu Details vgl. die Ubersichten bei
Michel: Staatsrat (wie Anm. 7) S. 527-534. Für das Gebiet der Stadt Krefeld habe ich die
Ergebnisse der Landtags- und Provinziallandtagswahlen in der Weimarer Zeit gegenübergestellt
, wobei sich durchaus erhebliche Unterschiede im Wahlverhalten feststellen lassen
(Joachim Lilla: Krefelder Abgeordnete [Krefelder Studien 12]. Krefeld 2000. S. 330f.).

12 Die Staatsräte erhielten für die Teilnahme an Sitzungen und sonstigen Veranstaltungen des
Staatsrates Tagegelder.

13 Verordnungen vom 28. Februar 1921 (GS. 1921, S. 317), 31. Dezember 1925 (GS. 1926, S. 7),
29. März 1933 (GS. 1933, S. 82). Unter Berücksichtigung der kommunalen Neugliederung von
1929 sowie der Vereinigung von Waldeck mit Preußen wurden durch Verordnung vom
26. November 1929 (GS. 1929, S. 185) wurden die Zahlen der von der Rheinprovinz sowie den
Provinzen Westfalen und Hessen-Nassau zu wählenden Staatsratsmitglieder formell neu festgesetzt
, was aber gegenüber der zuvor geltenden Zahl der zu wählenden Mitglieder keine Veränderungen
erbrachte.

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