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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0185
Die Vertretung der Hohenzollerischen Lande im Preußischen Staatsrat

Preußischen Landtag gewählt, dem er bis zur Neuwahl 1928 angehörte39. Vermutlich
konnte sich die hohenzollerischen Parteiorganisation - hier namentlich das Zentrum,
eine andere Partei hätte ohnehin kaum Aussichten gehabt - bei der Kandidatenaufstellung
auf Wahlkreisebene nicht durchsetzen. Für 1933 sind wir über ein Detail
informiert, das recht aufschlußreich die Probleme aufzeigt, der hohenzollerische
Kandidaturen für den Landtag entgegenstanden40. Der der NSDAP angehörende
Hechinger Amtsgerichtsrat Karl Lutterbeck sollte nach den Vorstellungen der hohenzollerischen
NSDAP auf den Wahlvorschlag der NSDAP im Wahlkreis 21 aufgenommen
werden. Der Vorschlag wurde zwar an die zuständige Gauleitung in Koblenz
weitergeleitet, dort aber offenbar nicht berücksichtigt. Daß Lutterbeck nicht auf den
Wahlvorschlag aufgenommen wurde, fiel erst auf, als bei der Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlkreis Koblenz-Trier bekannt wurde, „daß die dortige nationalsozialistische
Liste den Namen Lutterbeck überhaupt nicht enthielt". Die „Schuld an
diesem unerquicklichen Vorkommnis" suchte der Redakteur der Hohenzollerischen
Blätter - übrigens durchaus überzeugend - bei der ,,unglückselige[n] Zugehörigkeit
zu dem abgelegenen Wahlkreis Koblenz-Trier, zu dem unsere hiesigen Parteiorganisationen
sonst keinerlei Beziehungen haben".

5. EXKURS: DIE HOHENZOLLERISCHEN LANDE IM
PROVINZIALRAT DER RHEINPROVINZ NACH 1933

Obwohl die im Juli 1933 errichteten Preußischen Provinzialräte keine parlamentarischen
Körperschaften mehr waren, sondern den Oberpräsidenten und die Regierungsgeschäfte
bei der Führung ihrer Geschäfte lediglich zu beraten hatten41, ist ihre
kurze Erwähnung im Zusammenhang dieses Beitrages damit zu begründen, daß eine
Vertretung der Hohenzollerischen Lande im Provinzialrat der Rheinprovinz ausdrücklich
im Gesetz normiert war42, möglicherweise auch in Richtung einer stärkeren
behördenorganisatorischen Versahnung mit der Rheinprovinz zielte. Den Provinzialrat
bildeten kraft Amtes der Oberpräsident, die Regierungspräsidenten der Provinz
und der Landeshauptmann, ferner eine bestimmte Zahl (in der Rheinprovinz 26) vom

39 Josef Weik: Der Landtag von Baden-Württemberg und seine Abgeordneten von 1952 bis
1988. 4. Aufl. Stuttgart 1988. S. 320. Biographisches Handbuch des Preußischen Landtags in
der Weimarer Republik. Bearb. im Auftrag des Berliner Abgeordnetenhauses von Hagen
Schulze und Uwe Puschner (In Vorbereitung).

40 Die Kandidatur Lutterbeck (Hohenzollerische Blätter Nr. 57, 9.3.1933).

41 Gesetz über die Provinzialräte vom 17.7.1933 (GS. 1933, S. 154), geändert durch die Gesetze
vom 31.7.1933 (GS. 1933, S. 289), 15.2.1934 (GS 1934, S. 57),), 11.4.1934 (GS. 1934, S. 249),
25.10.1934 (GS. 1934, S. 411). Vgl. auch die Verordnung über die Zahl der Mitglieder der Provinzialräte
vom 16.2.1934 (GS. 1934, S. 58). - Angesichts der zahlreichen Änderungen des
Gesetzes wurden die Provinzialrätem, sofern sie es nicht von Amts wegen warfen, erst zum
30. L1935 ernannt werden.

42 § 15 des Gesetzes vom 17.7.1933: Der Regierungspräsident in Sigmaringen gehört dem
Provinzialrat für die Rheinprovinz an. Auch eines der ernannten Mitglieder dieses Provinzial-
rates soll in den Hohenzollerischen Landen seinen Wohnsitz haben.

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