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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2001/0275
Besprechungen

in dem Sammelband „1495: Württemberg wird Herzogtum" (1995) S. 58f. zu zitieren
gewesen. Dort findet sich auch der tatsächliche Wortlaut des S. 293 gebotenen wörtlichen
Zitats, das in Wirklichkeit eine Formulierung Sattlers darstellt. Im gleichen
Sammelband S. 22, 60 hätte sich Fritz über die von ihm S. 413 Anm. 198 angezweifelte
Merklinger-Gesandtschaft unterrichten können. Sie wird von Gabelkover berichtet,
den Fritz ärgerlicherweise fast immer nach Steinhofer zitiert. Wenn es um die Begleitung
Graf Heinrichs durch Ludwig Vergenhans geht (S. 303), so hätte die dafür unmittelbar
einschlägige gründliche Arbeit von Nägele angeführt werden müssen.

Über die bemerkenswerten Versuche Ulrichs (vor 1464, 1472), im östlichen Remstal
seine Landeshoheit durch Errichtung einer „Zent" auszubauen, erfährt man bei
Fritz nichts - in meinem Beitrag zur Gmünder Stadtgeschichte 1984 (S. 97) oder in
dem Aufsatz von Kieß zum Schorndorfer Forst - beide von Fritz benutzt - wurde
darauf eingegangen.

Die Nachteile des chronologischen Vorgehens kann die Zusammenfassung nicht
wettmachen. Zwar nimmt der Titel der Arbeit auf die Region Bezug und signalisiert
eine Sensibilität für die „Schwabenpolitik" der Württemberger, doch vermißt man
eine zusammenfassende Würdigung der über das Buch verstreuten Befunde. Erst in
der Zusammenfassung zieht Fritz eine vermeintliche Trumpfkarte zu diesem Aspekt
aus dem Ärmel: „Besonders anschaulich" würden Ulrichs Bemühungen, „eine neue
politische Perspektive zu gewinnen, durch die von ihm veranlaßte Wiederherrichtung
der Grabstätten der früheren staufischen Herzöge von Schwaben im Kloster Lorch
im Jahre 1475, die er durch eine noch heute vorhandene neue Grabplatte abschließen
ließ: deutlicher konnte Ulrich den Anspruch seines Hauses, legitimer Nachfolger der
ehemaligen staufischen Herzogsdynastie zu sein, kaum demonstrieren" (S. 438).
Die von mir gesichteten zeitgenössischen Quellen zum Lorcher Staufergrabmal wissen
von einer Auftraggeberschaft des Grafen nichts. Max Bach, auf den sich Fritz
beruft, bezieht sich auf eine nicht näher bezeichnete Handschrift Pregitzers. Eine solche
Notiz, die vielleicht nur eine Mutmaßung des späten Historiographen darstellt,
kann die von Fritz ihr zugemutete Beweislast unmöglich tragen. Es bleibt also bei
meiner Auffassung, daß vor 1500 keine Instrumentalisierung der Staufertradition
durch das Haus Württemberg nachgewiesen werden kann (vgl. auch ZfdA 129, 2000,
S. 108f.).

Leider ist das Register der Arbeit sehr schlampig gearbeitet. Daß die Personennamen
in Anm. 169 auf S. 156 vergessen wurden, ist durchaus kein Einzelfall!

Freiburg i. Br. Klaus Graf

Peter Schuster: Eine Stadt vor Gericht. Recht und Alltag im spätmittelalterlichen
Konstanz. Paderborn: Schöningh 2000. 353 S.

Während die Rechtsnormen des Spätmittelalters auf überregionaler und lokaler Ebene
bereits häufig das Interesse der Forschung, insbesondere der Rechtsgeschichte, auf
sich gezogen haben, ist die Rechtspraxis bisher nur wenig untersucht worden. Genau

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