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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0072
Andreas Zekorn

Die Choteksche Restabilisierungsresolution vom 14. November 1750, mit welcher die
vorderösterreichischen Gebiete in die neue, unter Maria Theresia entstandene Staatsverwaltung
eingegliedert wurden, dehnte die sachliche und räumliche Zuständigkeit
der bisherigen österreichischen Oberämter in den Vorlanden aus, so dass ihre Zuständigkeitsbereiche
nun - über die historischen Grenzen hinaus - lückenlos aneinander
schlössen. Auch die österreichischen Lehens- oder Pfandherrschaften waren davon
betroffen. Für die Grafschaften Sigmaringen und Veringen war das Oberamt der
Landgrafschaft Nellenburg in Stockach zuständig8. Damit bestand - zunächst eher
theoretisch - eine Grundlage für die engere Einbindung Hohenzollern-Sigmaringens
in die österreichische Staatsverwaltung. Der formale Verwaltungsakt auf dem Papier
musste erst im Laufe der Zeit mit Leben gefüllt werden.

1752 nach der Bildung bzw. 1759 nach der Zusammenfassung von „Regierung und
Kammer" in Freiburg als Verwaltungsorgane für die gesamten vorderösterreichischen
Lande konnten die österreichischen Interessen noch effektiver wahrgenommen
werden. Die auch für Sigmaringen zuständige Regierung begann hier ab 1764 die
österreichischen Verordnungen zu erlassen, was der Fürst als Eingriff in seine Rechte
empfand. Die Freiburger Regierung machte ihm jedoch deutlich, wem die Landeshoheit
zustand, in deren Besitz sich Fürst Joseph Friedrich 1766 immer noch wähnte.
In der Folgezeit behandelte ihn die Regierung nahezu als landsässigen Adligen, wie
es ein österreichischer Beamter selbst formulierte. Der Fürst versuchte zwar, die
österreichischen Anordnungen zum Teil zu hintertreiben oder nicht zu beachten,
doch die Regierungsorgane wussten sich zu behaupten, indem sie etwa mit Lehenentzug
drohten9.

Joseph IL, dem der Staat als oberster Zweck galt, welchem sich Sonderinteressen
der einzelnen Fürsten unterordnen mussten, ging noch weiter als Maria Theresia und
ergriff Maßnahmen zur Durchsetzung eines „streng zentralistischen Einheitsstaates
", zur Vereinheitlichung und Verschmelzung der verschiedenen Erbländer10.

S. 743f. Im Überblick: Karl Otmar Freiherr von Aretin: Der Josephinismus und das Problem
des katholischen aufgeklärten Absolutismus. In: Osterreich im Europa der Aufklärung
(wie Anm. 1), S. 509 - 524, S. 515ff., S. 519ff.; Helmut Reinalter: Aufgeklärter Absolutismus
und Josephinismus. In: ders. (Hg.): Der Josephinismus: Bedeutung, Einflüsse und Wirkungen,
Frankfurt a.M. u.a. 1993, S. 11-21; Erich Zöllner: Bemerkungen zum Problem der Beziehungen
zwischen Aufklärung und Josephinismus. In: ders.: Probleme und Aufgaben der
österreichischen Geschichtsforschung. Ausgewählte Aufsätze, Wien 1984, S.348 - 364; Volker
Press: Kaiser Joseph IL - Reformer oder Despot? In: Günther Vogler (Hg.): Europäische
Herrscher. Ihre Rolle bei der Gestaltung von Politik und Gesellschaft vom 16. bis zum 18. Jahrhundert
, Weimar 1988, S. 275 - 299, S. 277ff., S. 287ff.

8 Quarthal/Wieland, Behördenorganisation Vorderösterreichs (wie Anm. 7), S. 51 und
Karte 5; Quarthal, Vorderösterreich (wie Anm. 7), S. 743f.

9 Zu den einzelnen Maßnahmen: Kallenberg, Fürstentümer (wie Anm. 6), S. 304, 308, 319,
332, 343; Maren Kuhn-Rehfus: Das Zisterzienserinnenkloster Wald, Berlin/New York 1992,
S. 257ff.

10 Reinalter, Aufgeklärter Absolutismus (wie Anm. 7), S. llf.; Quarthal/Wieland, Behördenorganisation
Vorderösterreichs (wie Anm. 7), S. 126ff.

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