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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0075
Die Aufhebung der Klöster Gorheim und Laiz im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen

In diesem Dorf lag die ursprüngliche Pfarrkirche der Stadt Sigmaringen. Im Jahre
1308 soll ein Graf von Montfort dort neben der Kirche eine Klause gegründet haben.
Erstmals schriftlich belegt ist diese Klause jedoch erst 1356. Wie die Gorheimer
Schwestern nahmen die dortigen Klausnerinnen die Regel des Dritten Ordens des
heiligen Franziskus an. Im 16. Jahrhundert befanden sich auch Frauen aus dem
niederen Adel im Konvent, im 18. Jahrhundert kamen sie aus bürgerlichen und
bäuerlichen Schichten. 1687 umfasste der Konvent 17 Nonnen und eine Novizin, 1769
zählte das Kloster 14 Insassen, bei seiner Aufhebung waren es 13 Chor- und 2 Laienschwestern
. Das Kloster unterstand, wie Gorheim, der Leitung der Franziskaner der
Straßburger Provinz. Bei der Aufhebung 1782 hatten die Laizer Ordensschwestern
gemeinsam mit den Gorheimern einen Beichtvater, nämlich den Franziskanerpater
Vinzenz Maier19.

Die Laizer Terziarinnen besaßen keine eigene Klosterkirche, sondern nutzten die
Laizer Pfarrkirche. Als Gegenleistung für diese Mitnutzung mussten die Schwestern
bestimmte Dienste übernehmen, die 1440 vertraglich festgelegt wurden; so waren sie
für die Verwahrung der Bücher und Paramente, die Herstellung von Kerzen sowie die
Anfertigung und Ausbesserung der liturgischen Gewänder zuständig. Später besorgten
die Frauen auch die Kirchenmusik.

1526/27 ließ der damalige Inhaber der Grafschaft Sigmaringen, Graf Felix von
Werdenberg, das Kloster nach einem Brand neu erbauen; zudem stattete er es mit
Besitz aus. 1665 wurde das Klostergebäude wiederum neu erstellt.

Das Kloster stand wohl ebenfalls, wie Gorheim, von Anfang an unter der Vogtei
des Inhabers der Grafschaft Sigmaringen. Es verfügte über einen dem Kloster
Gorheim vergleichbaren Grundbesitz, war aber insgesamt etwas vermögender20. Zu
erwähnen ist noch, dass seit 1586 eine Wallfahrt zu einem Gnadenbild der Schmerzhaften
Muttergottes in Laiz führte.

3. GRUNDLAGEN DER SÄKULARISATION IN HOHENZOLLERN-
SIGMARINGEN: DIE DURCHSETZUNG DER KIRCHENHOHEIT
DURCH HABSBURG

Schon 1756 war die zollerische Kirchenhoheit eingeschränkt worden. Zumindest de
jure galt das Dekret vom 31. Dezember 1756, womit die Kirchenhoheit Habsburgs auf
österreichische Pfandschaften und Lehen ausgedehnt wurde, auch für den lehenbaren
Teil des Herrschaftsgebiets der Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen. Die österreichischen
Gesetze in kirchlichen Dingen hatten damit für diese Gebiete Geltung.
Zudem unterstanden Pfarreien, Klöster und Bruderschaften der durch die Oberämter
ausgeübten Aufsicht. Damit war der Weg frei für österreichische Maßnahmen auf
kirchlichem Gebiet.

19 StAS, Dep. 39, DS 1, R 78, Nr. 537 (Ausweis des Wirtschaftsstandes 1782), Nr. 175
(30.3.1782).

20 Zum Besitz unten Anm. 103.

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