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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0248
Otto Werner

• Wassenberg knüpfte seine Zustimmung an die falsche Voraussetzung, daß die
Nonnen zu Rangendingenin diese Übersetzung nach Stetten eingewilligt hätten,
und an den Wunsch, daß ein Teil des Klostervermögens für religiössittliche
Zwecke verwendet und in dem Kloster Stetten eine Bildungsstätte für die weibliche
Jugend eingerichtet werde115. Eine entsprechende Forderung wäre dem
Wortlaut und Geist des § 35 des Hauptschlusses angemessener und gerechtfertigt
gewesen.

gemäß, sogleich Nachriebt zu ertheilen, die wir mit stets vollkommenster Hochachtung zu
verharren die Ehre haben

Eines hochwürd. bischöfl.

GeneralVikariats

Hechingen den Uten Sept. 1804. dienstbereitwillig zu hfstl. hzollern Regg. verordnet

StAS Dep. 39 DH 1 Bd. 3 Rubr. 78 Nr. 249.
115 Hochlöbliche Hochfürstliche Regierung,

Wir verdanken die gefällige Nachricht, welche Eine Hochlöbliche Regg uns wegen Übersetzung
der Dominikaner Nonnen aus dem Kloster Rangendingen in das Kloster Stetten zu
ertheilen beliebte.

Diese Mittheilung bestättigt die Erwartung, zu welcher uns die billige Denkart Seiner Hochlöblichen
Regg berechtigte, daß in Hinsicht dieser Ordens=Professinnen ohne vorheriges
Einverständnis des bischöfl. Ordinariats keine Änderung in der inneren Kloster=Verfassung
werde vorgenommen werden. Wir zweifeln nicht, daß die Nonnen zu Rangendingen in diese
Ubersetzung nach Stetten eingewilligt haben, und in dieser Voraussetzung, und in Überzeugung
, daß ihre geist. und geistliche Wohlfahrt dabey keine Störung leiden werde, nehmen
wir keinen Anstand, von bischöfl. Ordinariats wegen dieser, als vortheilhaft angerühmten Veränderung
beyzustimmen.

Eine Hochlöbliche Regierung wird uns übrigens bey diesem Anlaß erlauben, den doppelten
Wunsch darzulegen, zu welchem das bischöfl. Ordinariat sich aufgerufen findet, daß wenigst
ein Theil des Vermögens des Frauenklosters zu Rangendingen zu sittlich religiösen Zwecken
verwendet, und daß in dem Kloster Stetten eine Erziehungs=Anstalt für die weibliche fugend
eingeführt werden möchte.

Eine solche Vorkehre wäre unsers Ermessens der Bestimmung geistlicher Güter, so wie
der Personen der Kloster Individuen am angemessensten, und es ließen sich daraus für die
fürstl. Lande große Vortheile in Hinsicht zweckmäßiger Bildung der Unterthanen versprechen
.

Dieses gewährt uns die angenehme Hoffnung, daß Eine Hochlöbliche Regg geneigt seyn werde,
zu dieser heilsamen Absicht noch schickliche Vorschläge an des regierenden Herrn Fürsten
Hochfürstl. Durchlaucht gefällig mitzuwirken.

Wir haben die Ehre mit vollkommenster Hochachtung zu verharren.
Konstanz am 27sten Septbr 1804.
Einer Hochlöbl. Hochfürstl. Regierung

Dienstbereitwilligste Hf=bischöfl. Konstanz geistl. Reggs Präsident, Vicaren glis, Officialis,
und geisl. Räthe

Ifgnaz] H[einrich] Frfeiherr] v[on] Wessenberg
StAS Dep. 39 DH 1 Bd. 3 Rubr. 78 Nr. 249.

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