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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0267
Die Säkularisation der Klöster Stetten im Gnadental und Zum Heiligen Kreuz in Rangendingen

Die Frau Priorin und die übrige Frauen haben sich mit dem besten Willen dieser
gnädigsten Verfügung unterworfen, und erkläret, daß sie sich vollkommen zur
Abreise angeschikt, und bereits schon sehr vieles eingepacket, und in den
Closter=Gang stellen lassen.

Da nun keine Hindernisse weiters im Wege gestanden, so hat man mit dem
Inventarisieren angefangen, und zwar nach der Anlage in der Kirche nach Ausweiß
des Inventariums.

Nachhin ist man von Zimmer zu Zimmer, und hat die Meubles verzeichnet, welche
die Fr: Priorin so wie jede andere Klosterfrau mit sich zu ihren Bedürfnisse zu nehmen
gebetten haben.

Von Commissions wegen hat man mit dem Inventarisieren folgende Fintheilung
getroffen, und über jede Fintheilung ein besonderes Inventarium entworffen. Be-
nantlichen:

A: Kirchen=Geräthschaften

B: Uiber die Meubles und Efeeten jeder Klosterfrau.

1. Frau Priorin Ludovica von Ehrenspurg.

2. Frau Antonina Bräunin.

3. Fr: Bernhardta Stossin.

4. Fr: Maria Theresia Bernhardtin.

5. Fr: Maria Kolumba Wagussin.

C: Jene Meubles, welche die ausziehende Klosterfrauen zur Gemeinschaftl: Bedürf-
niss, und Führung ihrer Haushaltung nöthig sich ausgebetten, und auch mitgenommen
haben, endl[ich]

D: Uiber jene Efeeten, welche zur höchsten Disposition Serfenissijmi im Closter
Rangendingen zurükgeblieben, und verschlossen worden.

Von Commissions wegen hat man keinen Anstand genommen jeder Klosterfrau das be-
nöthigte, so wie allen insgesammt das erforderliche zu Führung der gemeinschaftlichen
] Haushaltung jedoch nicht als Eigenthum, sondern lediglich zur zeitlichen
Nutznissung zu überlassen, da die gnädigste Landesherrschaft nach denn Reichs--
Deputats=Abschluß, und von Landesfürstl[ichen] Rechts wegen in die Eigenthums
Rechte eingetretten, und dieses auch umso billiger von höchsten Orts in Anspruch
genommen werden kann, als Serfenissijmus die lebenslängliche Unterhaltung ersag-
ter 5 Klosterfrauen ohngeachtet ihrer unbedeutenden Revenüen und sonstigen
Grund—Vermögen gnädigst zu übernehmen geruhet haben.

Von diesen Principien ausgegangen, hat man sämmtl: Inventarien von Nro. 2 bis
7 inclus: ad Protocollum gelegt, jeder Klosterfrau eine Abschrift bestellet, der Frau
Priorin beinebens noch ein Verzeichniß von jenen Meubles übergeben, welche diese
zum gemeinschaftlichen] Gebrauch übernommen hat.

Dieses dienet zu dem Endzwek, daß bei einsmaligem Absterben der pensionirten
Frauen gn[ä]d[i]gste Herrschaft zu ihrem Wohl und so theuer accquirierten172 Rechte
genissen möge.

172 akquirieren (von lat. acquirere) = dazuerwerben.

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