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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0271
Die Säkularisation der Klöster Stetten im Gnadental und Zum Heiligen Kreuz in Rangendingen

2. In allen ihren übrigen, auch ökonomischen Verhältnissen sollen diese Klosterfrauen
ganz allein und unmitelhar unter hochfürstl. Regierung stehen, an welche
sie sich in vorkommenden Fällen zu wenden, und sonst von niemand weder
Befehle noch Weisungen anzunehmen haben. Endlich und

3. gesinnen ferner Se: hochfürstl. Durchlaucht gnädigst, daß der Herr Pat. Beichtvater
sich auch mit der Öconomie des Frauenklosters Stetten keineswegs befassen
soll, als welche lediglich der dortigen Frau Mutter Priorin und ihren Gehülfinnen
zu besorgen überlassen bleibt.

Die nämlichen höchsten Befehle werden unter heutigem auch an die beiden Frauen
Priorinnen, jeder was sie davon zu wissen betrifft, erlassen werden.
Hechingen den 19ten Sept. 1804.
Hochf. Hohenz. Regierung^79.

An die wohlehrwürdige Frau Mutter Priorin des Frauenklosters in Stetten.
Bei Veranlassung der nunmehrigen Versetzung der Rangendinger Klosterfrauen nach
Stetten haben Se: hochfürstl: Durchlaucht Uns gdgst. befohlen, der wohlehrwürdigen
Frau Mutter Priorin des Frauenklosters zu Stetten zu eröffnen, daß

1. Höchstdieselben zuversichtlich erwarten und hoffen, das ganze Convent in
Stetten werde den neu dahin gekommenen Klosterfrauen von Rangendingen
mit schwesterlicher Liebe u. Achtung begegnen, und sie werden sich beiderseits
mit zuvorkommender friedlicher Eintracht, wie es frommen Ordenspersonen
vorzüglich zusteht, gegeneinander wechselweise vertragen und benehmen.

2. Uebrigens leben beide Communitäten, wie bisher, fernerhin jede für sich, und
haben in ökonomischen Verhältnissen keine Gemeinschaft

3. Bleibt der Frau Mutter Priorin von Stetten und ihren Gehülfinnen die Besorgung
ihrer eigenen Oekonomie u. Haushaltung ganz ausschließlich, ohne alle
Einmischung des Herrn Pat. Beichtvaters (an welchen dieserwegen das Nöthige
schon ergangen ist) fernerhin überlassen.

Hechingen den 19ten Sept: 1804. Hochfürstl. Hohenz. Rgg.m

An die wohlehrwürdige Frau Mutter Priorin des Frauenklosters von Rangendingen
dermalen in Stetten.

Nach nunmehriger Versetzung der Rangendinger Klosterfrauen nach Stetten haben
Se: hochfürstl. Durchlaucht Uns gnädigst befohlen, der wohlehrwürdigen Frau Mutter
Priorin des Klosters zum heiligen Kreuz für sich und die ihr untergebenen Mitschwestern
nachstehendes zu eröffnen:

1. Sind dieselben zwar der geistlichen Fürsorge, besonders in dringenden Fällen
des Herrn Paters Beichtvaters von Kloster Stetten bereits bestens anempfohlen
worden; es soll ihnen aber gleich jetzt, und zu jeder Zeit die eigene Wahl eines
andern Beichtvaters, auf geschehendes ordnungsmässiges Anmelden und unter
den vorgeschriebenen Regeln, vollkommen freistehen.

179 Konzept. - StAS Dep. 39 DH 1 Bd. 3 Rubr. 78 Nr. 249.

180 Konzept. - StAS Dep. 39 DH 1 Bd. 3 Rubr. 78 Nr. 303.

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