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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0291
Die Säkularisation der Klöster Stetten im Gnadental und Zum Heiligen Kreuz in Rangendingen

9. DAS NACHSPIEL: HARTE FAKTEN UND ZAGHAFTE VERSUCHE
DER WIEDERGUTMACHUNG

9.1 ,DIE GUTEN INS KRÖPFCHEN, DIE SCHLECHTEN INS TÖPFCHEN.'

Hansjörg Krezdorn stellte apodiktisch fest: „Zur Rechtsgültigkeit der Säkularisation
von 1803/06, deren Vorgeschichte als bekannt vorausgesetzt werden darf, ist festzustellen
, daß sie weder förmlich noch sachlich angezweifelt werden kann: Der RDH237
wurde vom Kaiser ratifiziert und als Reichsgesetz erlassen. Die herrschende Lehre
nahm stets an, daß dem RDH die Kraft eines förmlichen Reichsgesetzes zukomme.

Sowohl der RDH [1803] als auch die Rheinbundakte [1815] sind als völkerrechtliche
Verträge unter den Beteiligten zustandegekommen. Die Vertragsbestimmungen
haben, so hart und nachteilig sie für die Kirche gewesen sind, den damaligen Landesherren
das Eigentum am eingezogenen Kirchengut übertragen, wie es die §§ 34, 35,
36, 61 des RDH vorsehen"238. Krezdorn gestand allerdings zu, dass die Kirche die
Säkularisation „niemals gebilligt oder ausdrücklich anerkannt hat"239.

Es ist nicht unsere Absicht und entspricht nicht unserem Anspruch, die mit dem
Reichdeputationshauptschluss in Verbindung stehenden staatsrechtlichen und kirchenrechtlichen
Fragen aufzuwerfen oder gar zu erörtern. Wir wollten und wollen aber
beschreiben und belegen, wie die Säkularisation im Fürstentum Hohenzollern-
Hechingen vor sich ging und welche Auswirkungen sie hatte.

„Der Reichsdeputationshauptschluß hatte den Reichsständen die Möglichkeit
geboten, die zugewiesenen Entschädigungen und das nach § 35 säkularisierte Kirchengut
ihrem Hausgut zuzuschlagen. Da § 27 der Rheinbundakte ihnen bei ihrer
Mediatisierung den Hausbesitz beließ und Artikel 14 c der Bundesakte von 1815 diese
Garantie erneuerte, gelang ihnen in großem Ausmaß die Überführung von kirchlichem
Besitz in Privateigentum. Die bedeutendsten Beispiele dafür sind die Häuser
Thum und Taxis und Fürstenberg, die Fürst Anton Aloys als seine Standesherren vor
Augen hatte." Professor Fritz Kallenberg schrieb dies in Hinblick auf das Fürstentum
Hohenzollern-Sigmaringen, das - wie auch das Fürstentum Hohenzollern-Hechingen
- nicht mediatisiert wurde. Wenn Kallenberg weiter ausführte: „Christoph Dipper
bringt den Vorgang auf die Formel, die in der Sache auch auf Hohenzollern zutrifft,
daß sich für die Standesherren 'die rückständige patrimonialstaatliche Ordnung'
als Vorteil erwies, da 'wegen der noch ungeschiedenen Verwaltung von Fiskal- und
Domanialgut die Erträge privatisiert, die Lasten jedoch verstaatlicht' wurden"240, so
gilt dies auch für das Hechinger Fürstentum241.

237 RDA = Reichsdeputationshauptschluss

238 Hansjörg Krezdorn: Das Kirchenpatronat über katholische Pfarreien in Hohenzollern.
Geschichte und Rechtsentwicklung. In: Hohenzollerische Jahreshefte 16 (1956) S. 48 (ohne die
dortige Fn.).

239 Ebd.

240 Christof Dipper: Probleme einer Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Säkularisation
in Deutschland (1803-1813). In: Deutschland und Italien im Zeitalter Napoleons. Hrsg. v.
Armgard von Reden-Dohna. Wiesbaden 1979. S. 123-170, Zitat S. 162 f.

241 Kallenberg (wie Anm. 54) S. 129-280, Zitat S. 258 (Anm. 20).

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