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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0348
Die Säkularisation des Klosters Habsthal

In Württemberg wurde 1809 eine Verordnung erlassen, die es den Konventualin-
nen weitgehend verbot, ihre Ordensregeln weiterhin zu pflegen. Chorgebet und
Chorgesang wurden abgeschafft, die Abhaltung von Kapiteln untersagt. Nach und
nach mußten die Frauen auch ihre Ordenstracht ablegen und sich weltlich kleiden.
Von diesen restriktiven Maßnahmen blieben die Konventualinnen in Hohenzollern-
Sigmaringen verschont. Ihnen war es gestattet, weiterhin nach ihren Ordensregeln zu
leben. Chorgebet und Chorgesang wurden beibehalten. Die Habsthaler Klosterfrauen
behielten bis 1826 einen eigenen Beichtvater. Danach versah der Habsthaler
Ortspfarrer dieses Amt.

Rigidität herrschte jedoch auch in Hohenzollern-Sigmaringen in der Frage der
Aufnahme von Novizinnen. Die Tatsache, daß die Konventualinnen in Habsthal und
anderswo weiterhin in klösterlicher Gemeinschaft zusammenleben durften, darf
nicht darüber hinwegtäuschen, daß es sich bei dieser Lebensform um ein Auslaufmodell
handelte. In diesem Zusammenhang hat sich in der Forschung der Begriff des
„Aussterbeetats" etabliert, auf den die Konvente nach der Säkularisation gesetzt wurden
. Die rigorose Durchsetzung des Verbots, Novizen aufzunehmen in Verbindung
mit dem natürlichen Ableben der Ordensleute sollte zur kontinuierlichen Dezimierung
und schließlich zum Aussterben der Konvente führen. Da die Pensionszahlungen
als zusätzliche Belastung des landesherrlichen Budgets betrachtet wurden, war
den Landesherren die Versorgung der Pensionäre und Pensionärinnen ein Dorn im
Auge. Daher hatten sie schon aus finanziellen Gründen am Fortbestand der Konvente
keinerlei Interesse. Hinzu kam, daß die Klöster als Relikte der feudalen Ständeordnung
im Zeitalter des Staatskirchentums keinen Platz mehr hatten.

Daß auch Fürst Anton Aloys das Aussterben der Konvente fest im Blick hatte,
zeigt ein Fall aus dem Jahr 1818. Der Habsthaler Wirt und Ortsvorsteher Joseph Kleiner
hatte einen Antrag auf Entschädigung gestellt, nachdem er durch den Bau einer
Straße einen Teil seines Bodens nicht mehr bewirtschaften konnte. Daraufhin wurde
ihm ein Stück Grasland zugesichert, das dem Frauenkonvent laut Pensionsvertrag zur
Benutzung überlassen worden war. Das Grundstück sollte in seinen Besitz übergehen
, sobald der Konvent erloschen und auch die demselben als Pension zugestandene
Benutzung aufhören wird12.

1.4 DIE KONVENTUALINNEN

Die in der Forschung lange Zeit vertretene Auffassung, die säkularisierten Konvente
seien überaltert gewesen, wurde in den letzten Jahren in einer Reihe von Einzelstudien
gründlich widerlegt. Die Untersuchung des Mitgliederbestandes des Habsthaler
Konvents bestätigt, daß von einer Überalterung auch hier keine Rede sein kann. Die
vorhandenen Daten lassen den Schluß zu, daß das Durchschnittsalter der Habsthaler
Klosterfrauen zum Zeitpunkt der Säkularisation relativ niedrig gewesen sein muß.

12 StAS Dep. FAS, DS 92 NVA 23.101. Verpachtung der Kameralgüter zu Habsthal und
Rosna.

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