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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0459
Dietrich Bulach

wenigstens noch das existentielle Minimum zu sichern. Der Kommission war diese
schicksalhafte Konstellation natürlich nicht verborgen geblieben. Dies zeigt beispielsweise
die Bemerkung der Subdelegierten in einem Schreiben an den Erzherzog von
Osterreich: Die Weigerung Eitel Friedrichs, die „völlig unschuldige^, wegen zaube-
rey auf der Festung Hohenzollern inhaftierte Frau" freizulassen, müsse „als Beleg für
seine seer ubele disposition heran[zogen]" werden372.

[WJie leüchtlich zuerachten lehnte die Kommission den Einspruch Eitel Friedrichs
bezüglich der Burg Hohenzollern in ihrem Schreiben vom 2. Mai 1655 als gar unzeitiges
Bedenckhen mit der Begründung ab, die Einwände des Fürsten seien einig
und allein der daselbsten verhaffter unschuldiger Weißgerberin halben geschehen und
man befürchte, dass er noch mehr gefänglich dorthin führen lassen möchtefj. Weil die
gantz irrigef] Meinung und Resolution des Fürsten den kaiserlichen Befehlen in vihl
Weeg zuewider lauffet, müssten die Subdelegierten darauf beharren, wozu sie befeicht
und aigentlich instruiert seien. Aber, so ließ man den Fürst wissen, die Kommission
erkläre sich zu einem Entgegenkommen bereit. Die Befreiung der unschuldigen Weißgerberin
, zu der man aufgrund der mit ihro ausgeyebten schweren widerrechtlichen
Proceduren eigentlich ex officio verpflichtet sei, könne man beiseite [...] setzen, [...]
dem derentwegen, bei löbl. Kay. Cammergericht rechtshängigen Process den Lauff
[...] lassen und abwarten, welchen Ausgang diese Sache schließlich nehmen werde.
Man könne aber keineswegs nachgeben, noch wider die kay. Instruction, welche auff
das Haus Zollern, Landt und Leuth gerichtet, unsers Orts geschehen lassen, dass iet-
ziger uff ermeltem Haus [die Festung Hohenzollern] befindlicher Leütnandt sambt
bei sich habenden Guarnisson von LandsUnderthanen E.F.G. allein und nit vorderist
auch der Rom. Kay May. verpflichtet bleibe. Alles müsse noch während der Anwesenheit
der Kommission, wie verlangt, gesichert werden. Deshalb wolle man den
Fürsten nochmalen ersuechen und gantz wohlmeinent erinnern, dass er der Sachen
Wichtigkeit in bessere Obacht nehme, besagtem Leutnant erlaube, seine Pflicht in
Namen der Rom. Kay. May. bei anwesender Commission unverzüglich abzuelegen
und zuerstatten, um der Kommisssion damit zu versichern, dass mit solchem Ortt keine
Untreu mehr veryebt werde. Sollte Eitel Friedrich sich jedoch widrigen unverhoffen-
den Falls [...] durch widerwertige böse Consilia [...] zue anderwertiger Resolution
verleiten lassen, werde man die notwendigen Maßnahmen ergreifen und sich bei der
Durchsetzung des kaiserlichen Willens durch nichts irren oder hinderen lassen.

Obwohl Eitel Friedrich kurze Zeit zuvor im Gespräch mit Dr. Krebs noch Entgegenkommen
signalisiert hatte, ließ er sich auf diesen ihm angebotenen Kompromiss
nicht ein. Ernüchtert musste die Kommission feststellen, dass der Fürst sich nur mit
Vahren Worten zu einer limitirten Submission bekannte (was wiederum für die Subdelegierten
inakzeptabel war) und in praxi ihren Bemühungen zuwiderhandelte,
indem er den Commendanten auf der Vestung Hohenzollern durch schriftliche
Bef eich [...]zur Opposition animirt[e]m - Eitel Friedrich befahl ihm kurzerhand, der
Kommission den Zutritt zur Burg zu verwehren374.

372 Ebd., S. 236, Anm. 272.

373 Wie Anm. 369.

374 Vgl. Ortlieb, S. 206, Anm. 134.

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