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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0520
Die Erörterung der Stillegung der Regierung Sigmaringen 1943

Dieser Vorschlag, so naheliegend er auf den ersten Blick auch scheint, unterscheidet
sich von allen anderen Fällen, in denen eine Zusammenlegung bzw. Aufhebung
von Regierungen in Betracht gezogen wurden, in einem ganz wesentlichen Aspekt:
Sofern es sich um die Zusammenlegung einer Regierung mit der Behörde des Oberpräsidenten
bzw. Reichsstatthalters am selben Ort handelte, ging es nur um eine
verwaltungsorganisatorische Angelegenheit innerhalb eines Landes bzw. eines
Reichsgaus. Die Stillegung der Regierung Sigmaringen hätte jedoch bedeutet, die
Aufgaben einer preußischen Mittelbehörde nichtpreußischen, nämlich württembergischen
(Zentral-)Behörden zu übertragen und den Regierungsbezirk Sigmaringen
zumindest faktisch in das Land Württemberg einzugliedern.

Zum besseren Verständnis sei jedoch darauf hingewiesen, daß trotz der Zugehörigkeit
der Hohenzollerischen Lande zum Land Preußen diese keine Insellage innehatten
und bereits in vielen administrativen Bereichen mit ihrer Umgebung verflochten
waren, insbesondere in allen reichsrechtlichen Angelegenheit wie Finanzen,
Justiz, Verkehr, Post, Wehrmacht, Polizei. Ferner waren die Hohenzollerischen Lande
bereits seit 1936/1939 hinsichtlich der Dienststellen des Bevollmächtigten für den
Nahverkehr16, des Reichsverteidigungskommissars, der Bezirks- bzw. Landeswirtschaftsämter
und der Ernährungsverwaltung, deren Bezirke sich zunächst an den
Wehrkreisen, dann an den Parteigauen (an die 1942 die Reichsverteidigungs- und
Wirtschaftsbezirke angeglichen wurden) orientierten, den für den Wehrkreis V
(später Wehrwirtschaftsbezirk V a) bzw. den für den Gau (Reichsverteidigungsbezirk
bzw. Wirtschaftsgebiet) Württemberg zuständigen Behörden unterstellt. In Einzelfällen
gab es auch pragmatische Regelungen vor Ort: So wurde beispielsweise auf Antrag
des Regierungspräsidenten in Sigmaringen in den hohenzollerischen Gemeinden
(Exklaven) Achberg, Burgau und Wilfingen der Polizeivollzugsdienst ab 1.4.1942
durch Württemberg übernommen17.

Im Gegensatz zu den übrigen Provinzen wurden in den Hohenzollerischen Landen
die Aufgaben des Oberpräsidenten (und bis 1933 auch des Provinzialrats) im
Grundsatz unmittelbar vom zuständigen Minister wahrgenommen18. Für bestimmte
Zweige der Verwaltung galten jedoch besondere Regelungen bzw. Anbindungen an
Fachverwaltungen und Körperschaften der Rheinprovinz: Die Angelegenheiten der
höheren Schulen und der Landeskulturverwaltung wurden vom Oberpräsidenten in

16 Diese wurden schon 1936 errichtet. Vgl. Joachim Lilla: Die Bevollmächtigten für den
Nahverkehr (Nbv) und ihre nachgeordneten Dienststellen in Osterreich 1938 bis 1945, in Mitteilungen
des Österr. Staatsarchivs 46 (1998) S. 147-188, hier: S. 147-153.

17 Aufzeichnung des Geschäftsteils III D des Württ. IM vom 20.7.1943, Hauptstaatsarchiv
Stuttgart (HStAS) E 151-01/15 Bl. 17.

18 So § 5 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. 7.1883 (GS. S. 195). Bis
dahin galt in den Hohenzollerischen Landen die Bestimmung von § 5 der Verordnung vom
7.1.1852 (GS. S. 35), demzufolge der Wirkungskreis der Regierung [in Sigmaringen] ... die
Verwaltung aller derjenigen Angelegenheit [umfaßt], welche in den übrigen Theilen der
Monarchie den Oberpräsidenten zu eigener Verwaltung oder in Stellvertretung der obersten
Staatsbehörden, den Regierungen, Provinzial-Steuerdirektionen und Auseinandersetzungsbehörden
überwiesen sind.

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