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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0542
Die Erörterung der Stillegung der Regierung Sigmaringen 1943

2. Die übrigen Aufgaben des Oberpräsidenten und die Aufgaben der Regierung
werden von den Behörden wahrgenommen, die in Württemberg für die Besorgung
der Geschäfte gleicher Art zuständig sind.

Wie bereits unter I Ziffer 1 ausgeführt, kann eine andere Regelung im Hinblick auf
den württembergischen Verwaltungsaufbau nicht erfolgen. Die hiedurch eintretende
Zerreißung der Verwaltungseinheit auf der Ebene des Regierungspräsidenten
kann nach meinen Feststellungen hingenommen werden, zumal da auch nach
württembergischer Verwaltungsübung die mitbeteiligten Behörden jeweils herangezogen
werden.

3. Die Aufgaben des Bezirksverwaltungsgerichts werden beim Württ. Innenministerium
wahrgenommen.

Württemberg kennt eine entsprechende Einrichtung nicht. Der Verwaltungsgerichtshof
ist im wesentlichen Rechtsbeschwerdeinstanz.

4. Die Regierungshauptkasse in Sigmaringen bleibt bestehen.

Die Regierungshauptkasse ist zugleich Amtskasse. Als solche muß sie erhalten
bleiben. Wenn sie auch weiterhin den Charakter als Regierungshauptkasse behält,
so wird hierdurch ein unmittelbarer Abrechnungsverkehr zwischen der württ.
Landeshauptkasse und der preußischen Landeszentralkasse vermieden. Zudem
scheinen die Vorschriften für die Kassenführung in Preußen noch nicht den reichsrechtlichen
Vorschriften angepaßt zu sein.

5. Bei der Regierung in Sigmaringen werden die Dezernatsgeschäfte der Katasterverwaltung
durch den Leiter des Katasteramtes Sigmaringen geführt. Es empfiehlt
sich, diese Geschäfte auch weiterhin von dem Leiter des Katasteramtes Sigmaringen
wahrnehmen zu lassen, weil die preußischen Katasterämter zur Zeit noch mit
der Durchführung der Einheitsbewertung für das Finanzamt Sigmaringen
beschäftigt sind und weil das preußische Kataster in seinen Grundzügen zunächst
noch von dem württembergischen Kataster wesentlich abweicht.

Die Reichsbodenschätzung wird unmittelbar vom Büro des Regierungspräsidenten
(Katasterdezernat) geführt. Die dafür beschäftigten Angestellten könnten auch
mit der bisherigen Aufgabe dem örtlichen Katasteramt zugewiesen werden.

6. Eine Einrichtung, die dem Gerichtsärztlichen Ausschuß für die Rheinprovinz
und dem Regierungsbezirk Sigmaringen in Koblenz entsprechen würde, kennt
Württemberg nicht. Die Frage ist wohl bedeutungslos.

7. Bei dem Staatsarchiv in Sigmaringen wird die Aufsicht des Regierungspräsidenten
in Sigmaringen durch eine solche des Württ. Kultministers zu ersetzen sein,
falls es sich nicht um eine Betreuung in rein äußerlichen Dingen handelt. Diese
könnte wohl dem Bauamt in Sigmaringen übertragen werden.

8. Der Oberfischmeister für die hohenzollerischen Lande könnte bestehen bleiben,
da in Württemberg eine entsprechende Behörde nicht vorhanden ist. Die Aufgabe
wird hier von dem Fischereisachverständigen des Reichsnährstands wahrgenommen
, der übrigens auch für Hohenzollern zuständig werden könnte.

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