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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0543
Joachim Lilla

9. Eine dem Regierungspräsidenten vergleichbare Behörde bei der Leitung des
Landeskommunalverbands gibt es in Württemberg nicht52. Für zuständig wäre
wohl der Leiter der Ministerialabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung
zu erklären. Die Aufsicht über den Landeskommunalverband könnte dann
auf den Württ. Innenminister übertragen werden.

Bei der Verwaltung des Landeskommunalverbandes sind unter Umständen
dadurch Vereinfachungen möglich, daß die Geschäfte des Landesfürsorgeverban-
des auftragsweise und für Rechnung des Landeskommunalverbands von dem
württembergischen Landesfürsorgeverband wahrgenommen werden.

10. Die hohenzollerische Feuerversicherungsanstalt würde wohl mit eigener Verwaltung
zunächst bestehen bleiben. Es erscheint übrigens möglich, daß bei Übernahme
der Verwaltung durch die württembergische Gebäudebrandversicherungsanstalt
eine Vereinfachung eintreten würde. Die Frage wäre noch zu prüfen.

11. Das Amtsblatt des Regierungspräsidenten in Sigmaringen wird wohl zweckmäßiger
zunächst aufrechterhalten, da sonst die hohenzollerischen Dienststellen
die Amtsblätter der einzelnen württembergischen Ministerien halten müßten und
da das Amtsblatt gleichzeitig örtliches Verkündungsblatt ist.

V Eine sehr wesentliche und begrüßenswerte Vereinfachung würde eintreten, wenn
eine Anzahl von Einrichtungen, die für das Gebiet der Rheinprovinz bestimmt sind,
die hohenzollerischen Lande an die entsprechenden Einrichtungen in Württemberg
abgeben würden. Es dreht sich hierbei um die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz
und um die Rheinische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Bei beiden
Anstalten hat sich schon bisher die Einschaltung der entsprechenden württembergischen
Stellen als notwendig erwiesen. Die Gesamtbereinigung, die ohne Schwierigkeiten
durchgeführt werden könnte, wäre hier eine wesentliche Vereinfachung für alle
Beteiligten, insbesondere auch für die Versicherten. Die Durchführung der Heilverfahren
muß jetzt schon weitgehend in württembergischen Anstalten erfolgen. Soviel
mir bekannt geworden ist, haben sich bisher die beiden rheinischen Anstalten ablehnend
verhalten. Ich empfehle daher dringend, die Frage der Grenzberichtigung unter
dem Gesichtspunkte der Kriegsvereinfachung nochmals anzugreifen53.

Ähnliches gilt wohl bei dem Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinprovinz
und Hohenzollern, wogegen bei der Ruhegehaltskasse derzeit noch eine Übernahme
auf die württembergische Pensionskasse für Körperschaftsbeamte wohl keine Vereinfachung
bringen würde.

52 Der zuvor eigenständige Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande wurde,
wie die Provinzialverbände in den preußischen Provinzen, durch Gesetz vom 15. Dezember
1933 (GS. 1933, S. 477), dem Regierungspräsidenten in Sigmaringen (in den übrigen Provinzen
dem Oberpräsidenten) unterstellt. Der Landesdirektor war ständiger Stellvertreter des Regierungspräsidenten
in Angelegenheiten des Landeskommunalverbandes. Vgl. auch Josef MüHLE-
BACH: Der Landeskommunalverband der Hohenzollerischen Lande. Geschichtliche Entwicklung
, Rechtsgrundlagen und Aufgabengebiete (Arbeiten zur Landeskunde Hohenzollern 10).
Sigmaringen 1972.

53 Wahrscheinlich verschrieben für: aufzugreifen.

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