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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0599
Rolf Vogt

4.2. ZIVILARBEITER

Leben und Arbeit von Zivilarbeitern waren Vorschriften unterworfen, die sie in der
kleinstädtischen Gesellschaft Hechingens zu den Kriegsgefangenen an das hintere
Ende der sozialen Skala setzten. Wo genau sie standen, hing im wesentlichen von ihrer
Herkunft ab, von der Frage nach der „Rasse". Die NS-Ideologie grenzte vor allem
die slawischen Völker aus. Unter allen Fremdarbeitern ging es den Ostarbeitern am
schlechtesten.

Rechtlich galten auch in Hechingen die vom Reich vorgegebenen Richtlinien. Das
Regierungspräsidium in Sigmaringen fasste sie für seinen Amtsbezirk in Polizeiverordnungen
zusammen, in denen die wichtigsten Verbote formuliert waren. Während
es gleich mehrere Verordnungen erließ, die den Status osteuropäischer Zivilarbeiter
regelten, hielt es die gesonderte Reglementierung der Lebensumstände französischer
oder holländischer Zivilarbeiter im gesamten Kriegsverlauf nicht für notwendig.
Die als „artverwandt" betrachteten Arbeiter aus West- und Nordeuropa unterlagen
allgemein dem Ausländerrecht. Detailregelungen finden sich in Erlassen und Vorschriftensammlungen
, die den Behörden vor Ort zur Verfügung standen139.

Die Behandlung der Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums regelte
das Regierungspräsidium erstmals mit seiner Polizeiverordnung vom 17. April
1940140, die am 22. Oktober 1940 ergänzt wurde141. Mit der Polizeiverordnung vom
22. Dezember 1941, die die beiden früheren Verordnungen außer Kraft setzte, wurden
die Bestimmungen noch einmal verschärft142. Seit dem L Oktober 1942 regelte
eine nochmals überarbeitete Polizeiverordnung die Durchführung besonderer Maßnahmen
aus Anlaß des Einsatzes von Zivilarbeitern und - arb eiter innen polnischen
Volkstums143.

Für die polnischen Zivilarbeiter galt ein nächtliches Ausgehverbot, das sich
zunächst auf die Zeit von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens während der Monate
April bis September und während des Winters, von Oktober bis März, auf die Zeit
von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens erstreckte. Seit Ende 1941 galten allgemein die

139 Zahlreiche Beispiele finden sich in den Akten des Ausländerreferats im Regierungspräsidium
Sigmaringen, s. StAS, Ho 235 T 20 Abt. VIII Nr. 394, Beschäftigung ausländischer
Arbeiter einschl. Kriegsgefangene Band 2. und Nr. 395, Beschäftigung ausländischer Arbeiter,
poln. Zivilarbeiter und Kriegsgefangener Band 3. Die Erlasse sind zu einem großen Teil dokumentiert
in: NS-Erlasse (wie Anm. 97) passim.

140 Amtsblatt der Preußischen Regierung zu Sigmaringen (Künftig: Amtsblatt) Nr. 16/
20.04.1940, S. 30-31. Auch in NS-Erlasse (wie Anm. 92) S. 69f. Die Bestimmungen der Verordnung
entsprachen den Vorgaben der sogenannten Polenerlasse des Beauftragten für den
Vierjahresplan, Hermann Göring, vom 08.03.1940. Die Rundschreiben mit den Polenerlassen
in StAS, Ho 235 T 20 Abt. VIII Nr. 394, Beschäftigung ausländischer Arbeiter einschl. Kriegsgefangene
Band 2. Bl. 66-95, sind dokumentiert in NS-Erlasse (wie Anm. 97) S. 13-46. Vgl.
Annnette Schäfer (wie Anm. 4) S. 29f.

141 Amtsblatt Nr. 42/26.10.1940, S. 62.

142 Ebd. Nr. 1/03.01.1942. S. 1-2. Auch in NS-Erlasse (wie Anm. 92) S. 283f.

143 Amtsblatt Nr. 40/24.10.1942. S. 36-38. Auch in NS-Erlasse (wie Anm. 92) S. 513-515.

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