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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2002-03/0721
Neues Schrifttum

Entwicklung des Solarenergiesystems in der Geschichte vor. Umweltgeschichte,
schlägt er vor, sollte „als Erklärungsansatz in [das] Zentrum des Geschichtsbewusst-
seins gerückt werden" (S. 381). Rechts-, Wirtschafts-, Sozial- und Umweltgeschichte
durchdringen sich bei Gerda Leipold Schneider, Die Lindauer Schiffer- und Fischerzunft
von den Anfängen bis ins 18. Jahrhundert (S. 59-87). Ein kleiner Anhang mit
Fischbezeichnungen, einer Obmännerliste (15. bis Anfang 19. Jahrhundert) und der
Liste der Zunftmitglieder 1629 ist beigegeben. Ein Spezifikum der seit dem 14. Jahrhundert
bezeugten Zunft war der Abschluß überregionale Vereinbarungen, nämlich
der Fischer des Obersees (die erste für den ganzen See verbindliche Vereinbarung kam
erst 1790 zustande, S. 67).

Clausdieter Schott, Zwischen Dorf und Stadt: der Flecken - Das Beispiel Zurzach
(S. 283-303) will am „Beispiel der aargauischen Gemeinde Zurzach aufzeigen, welche
Merkmale und Faktoren die Bezeichnung 'Flecken' ausmachen und welche Kräfte
einer Stadtwerdung entgegen wirken konnten" (S. 287). Der wichtige Wallfahrts- und
Messeort am Hochrhein blieb im Mittelalter ein Marktflecken.

Theodor Bühler, Formen und Methoden der mündlichen Uberlieferung. Ihre
Bedeutung für das Gewohnheitsrecht (S. 13-31) interessiert sich für die „Methode,
wie die Zeitgenossen den mündlichen Rechtsstoff in Erinnerung behielten" (S. 15),
Weistumsforschung mit der Rezeption des Ansatzes von Jan Assmann verbindend.
Allerdings muß der S. 15 suggerierten Behauptung, „dass das Gedächtnis sehr lange
halten kann", aus der Sicht der Erzählforschung widersprochen werden. Bühler
blickt nur auf die Rechtsweisung und ignoriert beispielsweise die Beiträge zur Quellengattung
Zeugenverhöre. Die Forderung nach der Unparteilichkeit des Richters in
der Vormoderne thematisiert mit rechtsikonographischem Akzent Gernot Kocher,
„...dem armen als dem riehen, dem riehen als dem armen, ..." (S. 45-58). Uber die
Voraussetzungen der Advokatur im Wallis vom 15. bis 18. Jahrhundert und die Rechte
und Pflichten der Advokaten informiert anhand der normativen Quellen in einem
sehr knapp geratenen Beitrag Louis Carlen, Zur Geschichte der Rechtsanwaltschaft
im Wallis bis 1800 (S. 33-43).

Bernd Marquardt, Das Strafrecht in den ländlichen Herrschaften des Heiligen
Römischen Reiches Deutscher Nation (S. 113-171) will aus der Warte der „seg-
mentären Verfassungstheorie" - siehe die 1999 publizierte Dissertation dieses Autors:
„Das Römisch-Deutsche Reich als Segmentäres Verfassungssystem" - über Grundlagen
der Geschichte des Strafrechts vom 14. bis 18. Jahrhundert nachdenken (S. 114).
Segmentär bezieht sich dabei auf die Strafrechtspraxis der „Lokalen Herrschaften".
Marquardt stellt das differenzierte Sanktionsinventar dar und nimmt sich insbesondere
die Verhängung der Todesstrafe in Vaganten- und Hexenprozessen vor. Daß
seine „Überlegungen zur strafrechtlichen Dämonenverfolgung" (S. 158-167) die
Hexenforschung entscheidend voranbringen, darf bezweifelt werden. Befremdlich ist,
daß dieser ambitionierte Aufsatz weitgehend ohne Berücksichtigung der vielfältigen
neueren Studien zur vormodernen Kriminalitätsgeschichte geschrieben wurde. Einen
materialreichen und weiterführenden Beitrag zur Hexenforschung und zur Geschichte
populärer magischer Praktiken und Diskurse legt dagegen Manfred Tschaikner vor:
„Die halbe Gemeinde besteht aus Hexen und Hexenmeistern ...". Hexereiinjurien aus
Feldkirch und den umliegenden Gerichten im 17. Jahrhundert (S. 427-468).

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