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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2004/0089
Die Sigmaringer Turner zur Mitte des 19. Jahrhunderts

§6

Wer sich um das Turnwesen, insbesondere um die hiesige Turngemeinde verdient
macht, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder werden durch
Akklamation aufgenommen.

§7

Jedem Deutschen steht der Eintritt in die Gemeinde frei. Wer sich als ordentliches
Mitglied einer anderen Turngemeinde ausweist, ist ohne weiteres als Mitglied in die
hiesige Gemeinde aufgenommen.

§8

Wird ein Bewerber nicht aufgenommen, so kann er sein Aufnahmegesuch erst nach
Umf luß eines halben Jahres wiederholen.

§9 ^

Der Turnrat besteht aus 5 Mitgliedern.
Darunter sind:

Der Sprecher,

Der Turnwart,

Der Schriftwart,

Der Säkelwart,

Der Fahnenwart.
Diese werden aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder gewählt.

§10

Der Turnrat wird auf ein Jahr gewählt. Die Abtretenden sind wieder wählbar, können
jedoch die Wahl für das nächste Jahr ablehnen.

§11

Tritt ein Mitglied des Turnrats aus, oder ist es verhindert, seine Stelle länger zu
versehen, so muss in der nächsten Gemeindesitzung eine Ergänzungswahl vorgenommen
werden.

§12

Der Sprecher hat bei allen Versammlungen des Turnrats und der Gemeinde den Vorsitz
und vertritt die Gemeinde nach innen und außen in rechtsverbindlicher Weise.
Bei Stimmengleichheit hat er die entscheidende Stimme. Nach Schluss eines Jahres hat
der Sprecher der Gemeinde umfassenden Bericht zu erstatten.

§13

Der Turnwart hat die Leitung des Turnwesens zu übernehmen, die Riegen nach
Größe und Fähigkeit einzuteilen, Vorturner und Obmänner zu ernennen.

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