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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2004/0092
Jürgen Treffeisen

Turnordnung

§1 f

Die Turnkleidung besteht aus einer Jake in Form einer Attila und Hose von ungebleichter
Leinwand. Das Abzeichen wird auf dem grauen Turnhute angebracht.

§2

Jedes ordentliche Mitglied der Gemeinde muss zur bestimmten Stunde auf dem Turnplatz
erscheinen. Nur Krankheit oder sonstige sehr dringende Verhinderung kann
einen Grund zur Versäumnis abgeben.

§3

Erscheint ein Turner zu spät auf dem Turnplatz, so hat derselbe den Grund seiner Verspätung
dem Turnwarte sogleich der Wahrheit gemäß anzuzeigen, gänzliches Ausbleiben
hat der Turner binnen eines Tages schriftlich oder mündlich dem Turnwart anzuzeigen.

§4

Wird das Zuspätkommen oder Ausbleiben gar nicht entschuldigt, so wird der Säumige
in der Strafliste vorgemerkt, desgleichen, wenn dem Turnwarte die vorgebrachten
Entschuldigungen nicht genügend erscheinen . In diesem Falle sind jedoch die
vorgebrachten Entschuldigungsgründe in der Strafliste zu bezeichnen.

§5

Gegen die in der Strafliste verzeichneten Turner erkennt jeden Monat der Turnwart
bzw. die Gemeinde auf Antrag des Turnwarts nach § 11 der Statuten.

§6

Ist der Turnwart verhindert, auf dem Turnplatz die Leitung der Übungen zu übernehmen
, so versieht ein vom Turnwart aufgestellter Vorturner seine Stelle.

§7

Auf dem Turnplatz sowie in den Gemeindesitzungen ist jedes ordentliche Mitglied verpflichtet
, in der vorschriftsmäßigen Turnkleidung zu erscheinen. Wer sich dagegen ohne
einen guten Grund anzugeben, verfehlt, hat nach § 17 der Statuten Strafe zu gewärtigen.

§8

Den Turnenden ist auf dem Turnplatz das Rauchen verboten, ebenso ist nicht gestattet
, Hunde auf den Turnplatz mitzunehmen.

§9

Es werden wöchentlich wenigstens 2 Übungsstunden gestaltet.
Die Zeit bestimmt der Turnrat.

§10

Es sollen während des Sommerhalbjahres wenigstens Turnfahrten gemacht werden.
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