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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2004/0122
Barbara Guttmann, Ute Grau

die Hilfe der Oberämter und Ortspolizeibehörden in Anspruch genommen werden,
um geordnete Verhältnisse zu schaffen"114.

Im April 1910 besuchte die Gewerbeassessorin Weller Betriebe des Bezirks Balingen
und stellte Verstöße gegen die samstägliche Arbeitszeitregelung in einer Reihe von
Firmen in Bitz, Ebingen, Onstmettingen und Tailfingen fest. Die Arbeiterinnen
mussten samstags nach Beendigung der achtstündigen Arbeitszeit länger bleiben, um
die Maschinen zu reinigen. Sechs Tailfinger Trikotfabriken wurden namentlich
erwähnt. Die Beamtin bemerkte jedoch, dass dies nicht nur in den genannten, sondern
in sämtlichen Tailfinger Fabriken gängige Praxis sei. Das Oberamt wurde durch
die Gewerbeaufsicht aufgefordert, die betreffenden Betriebe nachdrücklich auf die
gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und die Ortsbehörden zu Kontrollen anzuhalten
. Bei wiederholten Verstößen gegen die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen sollte
Strafanzeige erstattet werden115. Die Firmen wurden zum wiederholten Mal über
die gesetzlichen Bestimmungen unterrichtet, doch kamen Verstöße auch weiterhin
vor.

So musste die Gewerbeinspektion am 22. August 1910 dem Oberamt Balingen erneut
mitteilen, dass bei einem Tailfinger Unternehmen die Arbeiterinnen an Samstagen
weiterhin länger als acht Stunden arbeiteten, und bat, diesen Sachverhalt zu untersuchen
und gegebenenfalls für die Abstellung des gesetzwidrigen Zustands zu sorgen.
Das Oberamt teilte der Firma darauf hin am 15. September 1910 mit, dass ihre samstägliche
Arbeitszeitregelung nicht zulässig sei: Da die Arbeitszeit Ihrer Arbeiterinnen
weder mit den Bestimmungen der Gewerbeordnung noch mit Ihrer Arbeitsordnung
übereinstimmt, fordere ich Sie auf, diese Ubereinstimmung sofort herzustellen,
schrieb der Amtmann und drohte bei Zuwiderhandlung eine Geldstrafe bis zu 2000
Mark, bzw. sechs Monate Gefängnis an. Der Fabrikant reagierte nun prompt und
meldete zwei Tage später, man habe die Arbeitsordnung mit den Bestimmungen der
Gewerbeordnung in Ubereinstimmung gebracht. Er gab vor, nicht gewusst zu haben,
dass sich die vom Oberamt genehmigte Arbeitszeitregelung nur auf normale Werktage
, jedoch nicht auf Samstage bezogen habe. Da es sich hier allerdings um keinen
Ausnahmefall handelte, wurde das Schultheißenamt in Tailfingen ausdrücklich angewiesen
, der Einhaltung der Schutzbestimmungen für Arbeiterinnen, die ... sich in
Tailfingen schwer einzubürgern scheinen, ständig besondere Aufmerksamkeit zu
widmen116.

Es waren in Tailfingen 1910 jedoch nicht alleine Verstöße gegen die Arbeitszeitregelung
für Arbeiterinnen an Samstagen, sondern generell gegen die Zehn-Stunden-

114 Jahresbericht der Gewerbe-Aufsichtsbeamten im Königreich Württemberg für 1910. Stuttgart
1911, S. 30.

115 StA Sigmaringen Wü 65/4, T2, 1170, K. Württ. Gewerbeinspektion/Oberamt Balingen, 19.
April 1910, Betr. Beanstandungen in verschiedenen Fabriken in Ebingen, Tailfingen, Onstmettingen
, Bitz.

116 Ebd. Oberamt Balingen an Fa. Amann & Bitzer, 15. 9. 1910; Schreiben d. Fa. Amann &
Bitzer vom 17. 9. 1910; Oberamt Balingen zur Kenntnis an das Schultheißenamt Tailfingen.

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