Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
41(126).2005
Seite: 85
(PDF, 38 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg2005/0097
Die Geschichte der Justiz in Hechingen

Arnsberg war, wie ganz Westfalen, seit 1816 preußisch. Das Appellationsgericht
Arnsberg befand sich im Gebäude des heutigen Landgerichts Arnsberg, einem klassizistischen
Bau aus dem Jahr 1840. Warum ausgerechnet Arnsberg zum Appellationsgericht
für Hechingen bestimmt wurde und nicht das wesentlich näher gelegene
Appellationsgericht der Rheinprovinz in Köln oder noch besser dessen Deputation in
Koblenz, habe ich (noch) nicht herausgebracht; es wäre sicherlich reizvoll, aber wohl
auch recht mühsam, dieser Frage nachzugehen.

Dritte Instanz für ganz Preußen und damit auch für das Kreisgericht Hechingen
war wie gesagt das Königlich preußische Obertribunal in Berlin. Auch dieses musste
sich noch mit dem Lausheimer Weiher befassen, mit nicht weniger als sieben Richtern
, und natürlich wurde auch in Berlin mündlich verhandelt. In der Sache ging es
damals, das muss ich Ihnen jetzt doch noch ganz kurz sagen, um Folgendes: Am
Abfluss des Weihers lag damals eine Mühle, und über dem Abfluss befand sich eine
Brücke, über die ein Vicinalweg führte. Diese Brücke war eingestürzt, und jetzt stritten
sich der Müller und die Gemeinde Lausheim darum, wer die Wiederherstellung
bezahlen müsse. In allen drei Instanzen - Kreisgericht Hechingen, Appellationsgericht
Arnsberg, Obertribunal Berlin - bekam nicht die Obrigkeit, sondern der Müller
Recht. Es gibt, vielmehr es gab, eben noch Richter in Preußen.

Das Landgericht Hechingen nach der Reichsgründung

Der preußisch-österreichische Krieg und die kurze württembergische Herrschaft
über Hohenzollern im Jahr 1866 konnten die hohenzollerisch-preußischen Richter
nicht sonderlich beirren. Sie amtierten im Namen des preußischen Königs weiter, und
die Württemberger hatten offenbar andere Sorgen - jedenfalls ließen sie die preußischen
Richter gewähren, bis der Spuk vorbei war und die Preußen wieder die Herrschaft
übernahmen.

Wir gehen weiter in die Zeit nach der Reichsgründung im Jahr 1871: Wie Sie wissen
, war das Kaiserreich ein Bundesstaat, und wie in der Bundesrepublik war die
Rechtsprechung Ländersache, mit Ausnahme des Reichsgerichts. Aber das gerichtliche
Verfahren musste reichseinheitlich geregelt werden, und das ging nur, wenn man
sich auch über eine reichseinheitliche Gerichtsorganisation, also über einen reichseinheitlichen
Gerichtsaufbau einig wurde, was alles andere als einfach war. Das Ergebnis
, genannt „Reichsjustizgesetze", war ein ziemlich verquerer Kompromiss, der uns
- zumindest den Juristen unter uns - nur deshalb nicht mehr verquer vorkommt, weil
wir uns in hundertdreißig Jahren wohl oder übel daran gewöhnt haben. Kurzum, seit
1879 gab es und gibt es bis heute in der Straf- und Zivilgerichtsbarkeit statt des
preußischen dreistufigen einen vierstufigen Gerichtsaufbau, mit den Amtsgerichten,
den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und schließlich dem Reichsgericht -
heute dem Bundesgerichtshof. Das wäre ja noch nicht so schlimm, wenn das auch der
Rechtsmittelzug wäre, aber das ist keineswegs so - ganz im Gegenteil, bei den Rechtsmitteln
geht es ohne Sinn und System durcheinander, als Chaosforscher hätte man
seine helle Freude daran.

Hechingen hatte im Vorfeld des Jahres 1879, als die Reichsjustizgesetze in Kraft
traten, ganz andere Probleme. Es gab wieder einmal die Standortdiskussion, mit dem
selben Inhalt und dem selben Ergebnis: Hohenzollern war eigentlich viel zu klein für

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