Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
41(126).2005
Seite: 94
(PDF, 38 MB)
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Peter Wax

bar wurde das vor allem durch die Einrichtung von staatlichen Notariaten, die eine
südwestdeutsche Besonderheit sind - noch, muss man sagen, weil ihnen aus europarechtlichen
Gründen das Ende droht. In Preußen und damit in Hohenzollern gab es
zuvor keine staatlichen Notariate. Zur Zeit gibt es im Landgerichtsbezirk Hechingen
13 staatliche Notariate, die der Dienstaufsicht des Landgerichtspräsidenten unterstehen
. Darunter sind die „hohenzollerischen" Notariate in Haigerloch, Hechingen,
Gammertingen und Sigmaringen.

TEIL 2 - DIE HECHINGER JUSTIZ WÄHREND DER NS-HERRSCHAFT

Es gibt mehrere Ansätze, mit denen man an dieses Thema herangehen kann. Ich muss
mich in dem heute vorgegebenen zeitlichen Rahmen schwerpunktmäßig auf einen
davon beschränken und habe mich für den personenbezogenen Ansatz entschieden.
Natürlich wäre auch eine Untersuchung und Darstellung der Gerichtsverfahren
wichtig, die während der NS-Zeit in Hechingen verhandelt und entschieden wurden.
Allerdings muss man sich darüber im Klaren sein, dass sich der gerichtliche Alltag
nach dem 30. Januar 1933 nicht groß veränderte, sondern fast durchweg in den selben
Bahnen weiter lief, in denen er schon in den Jahren und Jahrzehnten zuvor gelaufen
war - das liegt ganz einfach an der Materie, die bei der Justiz zur Verhandlung und
Entscheidung anfällt. Die Leute beleidigten, bestahlen und betrogen ihre Mitmenschen
wie ehedem und zu allen Zeiten, sie brachten einander um, verprügelten sich
oder ließen sich scheiden, sie entdeckten Mängel am neu erworbenen Küchenschrank
, Fahrrad oder Kanonenofen, sie zahlten ihre Miete nicht, machten ungebührlichen
Lärm oder gingen in Konkurs - kurzum: Der Alltag ging weiter und mit
ihm auch der Alltag bei Gericht.

Unter diesen alltäglichen Verfahren waren selbstverständlich auch solche, an denen
jüdische Mitbürger oder andere beteiligt waren, die jetzt als minderwertig oder miss-
liebig galten, und entsprechend wurden sie behandelt und rechtlos gestellt. Aber so
niederträchtig das im Einzelfall auch war, rein zahlenmäßig fiel es neben der Masse
der anderen, der „normalen" Verfahren nicht sonderlich ins Gewicht.

Daneben gab es die spezifischen NS-Verfahren nach den völkischen und rassistischen
Normen des NS-Regimes. Zu nennen wären dabei z.B. die Verfahren wegen
„Rassenschande" oder die Verfahren vor dem Anerbengericht, in denen die bäuerliche
Erbfolge nach den ideologischen Vorstellungen des Regimes gesteuert wurde.
Und zu nennen sind insbesondere die Verfahren nach dem „Gesetz zur Verhütung
erbkranken Nachwuchses" beim Erbgesundheitsgericht. Dort wurden alle die, die
nach der NS-Ideologie als erbkrank oder auf andere Weise minderwertig galten, der
zwangsweisen Sterilisation ausgeliefert. Aber diese Unmenschlichkeiten waren keine
Hechinger Besonderheit, sondern gehörten in ganz Deutschland zum gerichtlichen
Alltag.

Mit den Verfahren gegen „Hochveräter" und alle, die ansonsten als Staatsfeinde
und Volksschädlinge galten, hatten die Hechinger Gerichte nichts zu tun. Diese Verfahren
liefen beim Volksgerichtshof in Berlin oder beim Sondergericht in Stuttgart.
Die Vorsitzenden Flaxland und vor allem Cuhorst waren in Stuttgart die Garanten

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